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Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 16 Seiten

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Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 20091 wird wie folgt geändert:

Art. 4a Abs. 4

4 Unterschreitet der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin die Umsatzgrenze und teilt er oder sie dies der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) nicht schriftlich mit, so gilt er oder sie als unterstellt nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a MWSTG.

Art. 18

(Art. 65a Abs.1 MWSTG)

1 Die ESTV erteilt auf Antrag der Gruppenvertretung die Bewilligung zur Gruppenbesteuerung, sofern dafür die Voraussetzungen erfüllt sind.

2 Gruppenvertretung kann sein:

a. ein in der Schweiz ansässiges Mitglied der Mehrwertsteuergruppe; oder

b. eine Person, die nicht Mitglied ist und Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz hat.

3 Der Antrag muss elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal (Portal) bei der ESTV eingereicht werden, bevor:

a. einer der betroffenen Rechtsträger für diejenige Steuerperiode eine Abrechnung eingereicht hat, für welche die Gruppenbesteuerung beantragt wird; und

b. die Frist zur Einreichung der Abrechnung nach Artikel 71 Absatz 1 MWSTG verstrichen ist.

4 War die Gruppenbesteuerung bisher nicht möglich und sind die Voraussetzungen neu erfüllt, so bewilligt die ESTV auf diesen Zeitpunkt auf Antrag die Anwendung

SR ..........

1 SR 641.201

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