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Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 16 Seiten

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Mehrwertsteuerverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 76b Wechsel zur jährlichen Abrechnung

(Art. 35 Abs. 1bis Bst. b, 35a und 86a MWSTG)

1 Steuerpflichtige Personen, die zur jährlichen Abrechnung wechseln wollen, müssen dies spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, über das Portal beantragen.

2 Die ESTV bewilligt die jährliche Abrechnung, wenn die steuerpflichtige Person:

a. in der vorangegangenen Steuerperiode die Umsatzgrenze von Artikel 35 Absatz 1bis Buchstabe b MWSTG nicht überschritten hat; und

b. in den vorangegangenen drei Steuerperioden oder, wenn die Steuerpflicht weniger lang besteht, seit Beginn der Steuerpflicht alle Abrechnungen fristgerecht eingereicht und alle Steuerforderungen vollumfänglich und fristgerecht bezahlt hat.

Art. 76c Ende der jährlichen Abrechnung

(Art. 35 Abs. 1bis Bst. b, 35a, Art. 86 Abs. 2 und 86a MWSTG)

1 Steuerpflichtige Personen, welche die jährliche Abrechnung nicht mehr anwenden wollen, müssen dies der ESTV spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, über das Portal melden.

2 Die ESTV widerruft die Genehmigung der jährlichen Abrechnung:

a. auf den Beginn der nächsten Steuerperiode, wenn die steuerpflichtige Person die in Artikel 35 Absatz 1bis Buchstabe b MWSTG festgelegte Umsatzgrenze in drei aufeinander folgenden Steuerperioden überschritten hat;

b. auf den Beginn der übernächsten Steuerperiode, wenn:

1. die steuerpflichtige Person eine zu starke Herabsetzung der Raten beantragt hat; eine solche liegt dann vor, wenn in der laufenden Steuerperiode das Total der Raten im Verhältnis zum Steuerbetrag gemäss Abrechnung folgenden Wert unterschreitet:

– bei effektiver Abrechnung und bei Abrechnung mit Pauschalsteuersätzen: 50 Prozent,

– bei Abrechnung mit Saldosteuersätzen: 35 Prozent,

2. die ESTV wegen Nichteinreichens der Abrechnung den geschuldeten Steuerbetrag gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 zweiter Satz MWSTG nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt hat, oder

3. die ESTV gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 erster Satz Forderungen in Betreibung gesetzt hat.

Art. 76d Anpassung der Raten

(Art. 35 Abs. 1bis Bst. b, 35a und 86a MWSTG)

Eine Anpassung der Raten ist nur möglich:

a. vor der Fälligkeit der Raten; und

b. auf Antrag über das Portal.