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Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 16 Seiten

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Mehrwertsteuerverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 99a

Aufgehoben

Art. 104a Anwendung des Meldeverfahrens bei Barzahlungen

(Art. 38 Abs. 2 MWSTG)

1 Werden steuerbare Leistungen mit einem Wert von 15 000 Franken oder mehr ohne Mehrwertsteuer zwischen steuerpflichtigen Personen bar bezahlt, so ist das Meldeverfahren anzuwenden.

2 Wurde das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.

Art. 107 Abs. 1 und 2

1 Beim Wechsel von der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zur Abrechnung nach vereinbarten Entgelten muss die steuerpflichtige Person in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitorenposten mit den bewilligten Saldosteuersätzen beziehungsweise Pauschalsteuersätzen abrechnen, die nach den Artikeln 84, 86 und 88 für die Tätigkeiten massgebend sind, aus denen diese Debitorenposten resultierten.

2 Beim Wechsel von der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten muss die steuerpflichtige Person in der auf den Wechsel folgenden Abrechnungsperiode die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitorenposten von den in dieser Abrechnungsperiode vereinnahmten Entgelten aus den entsprechenden Tätigkeiten abziehen.

Gliederungstitel nach Art. 111

4. Titel: Einfuhrsteuer

1. Kapitel: Versandhandelsunternehmen als einfuhrsteuerpflichtige Person

(Art. 51 MWSTG)

Art. 111a

1 Der Verkäufer oder die Verkäuferin kann bei der Einfuhr von Gegenständen mit dem Leistungserbringer oder der Leistungserbringerin nach Artikel 20a MWSTG vereinbaren, dass er oder sie die Einfuhr im eigenen Namen vornimmt; Voraussetzung ist, dass der Verkäufer oder die Verkäuferin eine der beiden Bedingungen von Artikel 7 Absatz 3 MWSTG erfüllt.