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Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 16 Seiten

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Mehrwertsteuerverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 155 Abs. 1

1 Der Antrag auf Steuervergütung ist mit den Rechnungen der Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen beziehungsweise mit den Veranlagungsverfügungen des BAZG an die ESTV zu richten. Die Rechnungen müssen die Anforderungen nach Artikel 26 Absatz 2 MWSTG erfüllen und auf den Namen des Antragstellers oder der Antragstellerin lauten.

Art. 166d Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

(Art. 35 Abs. 1bis Bst. b MWSTG)

Steuerpflichtige Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … noch nicht ein ganzes Jahr im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, haben für die Abklärung, ob die Umsatzgrenze von Artikel 35 Absatz 1bis Buchstabe b MWSTG überschritten wird, ihren erzielten Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.

Art. 166e Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

(Art. 37 MWSTG)

1 Die Fristen nach Artikel 37 Absatz 4 MWSTG für den Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode und umgekehrt beginnen mit Inkrafttreten der Änderung vom ... neu zu laufen.

2 Die Fristen nach Artikel 98 Absatz 2 für den Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Pauschalsteuersatzmethode und umgekehrt beginnen mit Inkrafttreten der Änderung vom ... neu zu laufen.

II.

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar ... in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der/Die Bundespräsident/in: ...

Der/Die Bundeskanzler/in: