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Vernehmlassung 2023/40: Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) · 16 Seiten

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Mehrwertsteuerverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19902 (SuG);

b. Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;

c. Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;

d. mit den Buchstaben a–c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.

2 Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin bis zum Ablauf der Frist von Artikel 72 Absatz 1 MWSTG jener Steuerperiode, in der die Auszahlung erfolgt, als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen.

Art. 35 Abs. 2 Bst. dbis, p und q

2 Als Angehörige von Heil- und Pflegeberufen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG gelten namentlich:

dbis. Psychologen und Psychologinnen;

p. Apotheker und Apothekerinnen;

q. Optometristen und Optometristinnen.

Art. 38 Abs. 2bis und 3

2bis Als Träger oder Trägerin einer Anstalt oder einer Stiftung gilt, wer deren Organe einsetzen kann.

3 Die Steuerausnahme erstreckt sich auf:

a. die Leistungen zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und

1. den ausschliesslich von diesen Gesellschaften direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften, oder

2. den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Gründer oder Träger sie sind;

b. die Leistungen zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und

1. den Gesellschaften, die sie alleine direkt oder indirekt halten, oder

2. den Anstalten und Stiftungen, deren alleinige Träger oder Gründer sie sind.

Art. 44

Aufgehoben

2 SR 616.1