Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
viele Normen offen formuliert, sodass sie der rechtsanwendenden Behörde einen Entscheidungsspielraum einräumen. Verankert werden in diesem Fall lediglich die Ziele, Eckwerte oder der Rahmen für die Verwaltungstätigkeit.
Artikel 35 regelt den Grundsatz, dass das BFS und die übrigen Statistikproduzenten des Bundes zum Zwecke der Förderung der Innovation bei der Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben neue Methoden der KI verwenden dürfen (Abs. 1), entsprechend offen. Da dies im strikten Rahmen der öffentlichen Statistik und somit stets ohne direkten Personenbezug erfolgt, sind diesbezüglich keine konkreten datenschutzrechtlichen Vorgaben in der Verordnung zu verankern. Das BFS und die übrigen Statistikproduzenten des Bundes haben aber natürlich die gesetzlichen Anforderungen an die öffentliche Statistik jederzeit vollumfänglich sicherzustellen. Damit dies ggf. auch transparent nachgewiesen werden kann, sind alle Anwendungen schriftlich zu dokumentieren. Dabei sollen insbesondere die Anforderungen an die Trainingsdaten, die technischen Einzelheiten der Bearbeitung sowie der Personenkreis, der im Rahmen der Anwendung die Daten bearbeitet, beschrieben werden. Um möglichst viel Flexibilität zu ermöglichen und den verschiedenen Anwendungsbereichen und -umfängen genügend Rechnung zu tragen, wird keine spezielle und einheitliche Form der Dokumentation vorgeschrieben. Diese kann folglich in einem Bearbeitungsreglement bzw. einem Kapitel in einem solchen erfolgen, oder in einem beliebigen anderen Dokument.
3.4.8 8. Abschnitt Datenaufbewahrung, Datenschutz und Datensicherheit
Art. 36 Datenaufbewahrung
Rechtlich gibt es für die anonymisierten Daten im Vergleich zu den pseudonymisierten Daten keine Frist zur Löschung. Auf der technischen Seite ist jedoch der nicht unbeschränkte Speicherplatz (inkl. Kosten) zu berücksichtigen und es wird im Sinne der Verhältnismässigkeit empfohlen, eine maximale Aufbewahrungsdauer für anonymisierte Daten technisch festzulegen. Die Handhabung bezüglich Datenaufbewahrung ist von den Sektionen einheitlich und schriftlich in einem Bearbeitungsreglement (ev. auch in den Steckbriefen) zu regeln. Die Umsetzung der Datenaufbewahrung ist im BFS im im Statistischen Informationssytem SIS festzulegen.
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Archivierung vom 26. Juni 19986 finden auch hier Anwendung. Vorbehalten bleibt die Vernichtungspflicht nach Artikel 14a Absatz 2 BStatG und nach Artikel 32 Absatz 2 zweiter Satz vorliegender Verordnung in Bezug auf verknüpfte Daten.
Art. 37 Datenschutz und Datensicherheit
Für die Gewährleistung der Datensicherheit gilt neben dem BStatG und dem DSG die Verordnung über die Informationssicherheit bei der Bundesverwaltung und bei der Armee (Informationssicherheitsverordnung, ISV) genannt, welche am X 2024 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über den Schutz vor Cyberrisiken in der Bundesverwaltung vom 27. Mai 2020 (Cyberrisikenverordnung, SR 120.73) sowie die Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007 (ISchV, SR 510.411). Sie regelt die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen sowie die Verfahren zur Gewährleistung der Informationssicherheit bei der Bundesverwaltung und der Armee.
6 SR 152.1