Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten

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Die aktuellen rechtlichen Bestimmungen zu Verknüpfungsarbeiten sind aus Gründen des Datenschutzes restriktiv formuliert und erschweren oft – ohne tatsächliche Erhöhung des Datenschutzes – die effiziente und mehrfache Nutzung von Daten zu statistischen Zwecken. Sie haben sich in der Praxis in mehreren Fällen als schwerfällig oder sogar projektverhindernd herausgestellt und stehen so auch nicht im Einklang mit der bereits im Jahr 2006 mit dem RHG angestrebten Mehrfachnutzung von Daten der Bundesverwaltung für die öffentliche Statistik und mit der Digitalisierungsstrategie des Bundesrats. Einzelne Bestimmungen sollen folglich angepasst und unter klar definierten Voraussetzungen in bestimmten Bereichen etwas gelockert oder transparenter und klarer formuliert werden. So wird zum Beispiel im Bereich der regelmässigen Statistikproduktion präzisiert, dass Daten in der Phase der Datenaufbereitung mit personenidentifizierenden Merkmalen wie zum Beispiel der AHV-Nummer verknüpft werden dürfen, ohne dass die Verknüpfungsbestimmungen (Art. 28 ff.) einzuhalten sind. Dies war gestützt auf Artikel 8a der Statistikerhebungsverordnung bereits der Fall (Verknüpfungen zu Plausibilisierungs-, Kontroll- und Ergänzungszwecken), hat aber in der Praxis oft zu Unsicherheit geführt. Sodann soll das BFS unter bestimmten Voraussetzungen auch Daten verknüpfen können, wenn keine der implizierten Datenquellen im Rahmen des BStatG erhoben wurde und Dritte sollen enger in die Arbeitsprozesse ihrer Verknüpfungsprojekte miteinbezogen werden können. Sämtliche Anpassungen erfolgen unter vollumfänglicher Berücksichtigung des Datenschutzes, dem nach wie vor grösste Bedeutung zugemessen wird.

Art. 28 Definition

Absatz 1 ist unverändert aus dem aktuellen Artikel 13h Statistikerhebungsverordnung übernommen. Um diese eher weit gefasste Definition der Verknüpfungen etwas zu präzisieren und Klarheit zu schaffen, wird neu in Absatz 2 explizit definiert, was nicht unter diese Definition der Verknüpfung bzw. unter diese Bestimmungen fällt. So wird in Buchstabe a ausdrücklich wiederholt, dass Verknüpfungen im Rahmen der Aufbereitung der Daten (nach Art. 25) nicht unter den strengen Voraussetzungen des 6. Abschnittes zu erfolgen haben, obwohl es sich um die Verbindung von Einzeldaten aus verschiedenen Datenquellen handelt, die nach Absatz 1 unter die Definition der Verknüpfungen fallen. Buchstabe b nennt sodann die Synthesestatistiken. Eine Synthesestatistik verknüpft in aller Regel bereits aggregierte Daten miteinander, weshalb sie nicht unter die Definition von Absatz 1 fällt. Aus Gründen der Klarheit sollen Synthesestatistiken hier aber dennoch ausdrücklich erwähnt werden.

Art. 29 Grundsätze

Die Absätze 1 und 2 wurden inhaltlich unverändert aus Artikel 13i Absatz 1 und Artikel 13j Absatz 2Statistikerhebungsverordnung übernommen.

Sie bringen klar zum Ausdruck, dass die Aufgaben der öffentlichen Statistik, wenn immer möglich mithilfe der Verknüpfung bereits bestehender Daten erfüllt werden sollen. Dies ergeht bereits aus Artikel 4 BStatG, der in Absatz 1 festhält, dass auf besondere Erhebungen zu verzichten ist, sofern der Bund bereits über die notwendigen Daten verfügt. Damit dieses seit 1992 bestehende Erfordernis effizient(er) umgesetzt werden kann, soll der Grundsatz hier ausdrücklich wiederholt werden. Direkt daraus abgeleitet folgt dann das Erfordernis, dass Verknüpfungen, immer unter Berücksichtigung des