Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten
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als Übergangslösung ein Kriterienkatalog erstellt, der jeweils im Einzelfall erlaubt, anhand definierter Kriterien eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen, um entscheiden zu können, ob bestimmte Arbeiten ausserhalb des BFS erledigt werden können. Oberstes Gebot ist in jedem Einzelfall die Sicherstellung des Datenschutzes. Kann dieser bei der Erledigung von Arbeiten ausserhalb des BFS nicht sichergestellt werden, sind alle Arbeiten innerhalb des BFS zu erledigen. Das soll auch weiterhin so bleiben. Es soll aber neu grundsätzlich möglich sein, die durch das BFS mit einem projektspezifischen Pseudo-Identifikator versehenen Daten ausserhalb des BFS selbst zu verbinden. Die Erledigung der Arbeiten innerhalb des BFS soll neu die Ausnahme werden und nur dann Anwendung finden, wenn der Datenschutz anders nicht sichergestellt werden kann.
Das BFS ist nach wie vor das einzige Organ, das Datenverknüpfungen zu statistischen Zwecken vornehmen darf (Art. 14a BStatG). Diese Voraussetzung bleibt respektiert, da die Kerntätigkeit jeder Verknüpfung in jedem Fall durch das BFS erfolgt. Es bleibt in jedem Fall verantwortlich für die Erstellung des projektspezifischen Pseudo-Identifikators, mit dem die antragstellenden Dritten die betroffenen Daten (und keine anderen) überhaupt erst verbinden können.
Eine vollständige Durchführung aller Arbeiten durch das BFS wäre auch keine gangbare Alternative. Einerseits verfügt das BFS nicht über die dafür erforderlichen Ressourcen, andererseits sind einzelne Arbeiten im Verknüpfungsprozess und namentlich das konkrete Verbinden der einzelnen Daten aus den unterschiedlichen Quellen oft ein wichtiger und aufschlussreicher Teil für die Beantwortung der Forschungsfrage, weshalb Forschende in der Regel darauf angewiesen sind, diese Arbeiten selbst durchzuführen. Ergibt sich im Einzelfall aufgrund der Gesamtbeurteilung, dass der Datenschutz nicht sichergestellt werden kann, müssen sämtliche Arbeiten innerhalb des BFS erfolgen oder das Projekt ggf. abgelehnt werden.
Art. 41 Veröffentlichung von statistischen Grundlagen und Ergebnissen
Artikel 41 entspricht den Artikeln 11 der Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik (Diffusion) und 10 der Verordnung über die Durchführung statistischer Erhebungen des Bundes (Veröffentlichung der Ergebnisse), die aufgrund der Fusion der beiden Verordnungen in einem Artikel vereint wurden. Die Formulierung wurde sodann leicht angepasst, um der Transparenz und dem Grundsatz «open by default» besser Rechnung zu tragen.
Weiter wurde der Begriff «Richtlinien» in Absatz 3 gestrichen und beschränkt sich nun auf Erlass von Empfehlungen, da die formell-gesetzlichen Grundlagen dem BFS keine Rechtssetzungskompetenz in diesem Bereich einräumt.
Art. 42 Open Government Data
Gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 BStatG haben die Statistikproduzenten des Bundes die wichtigsten statistischen Ergebnisse und Grundlagen in benutzergerechter Form zu publizieren. Artikel 10 EMBAG verankert sodann nunmehr den Grundsatz des «open by default». Demnach müssen die Verwaltungseinheiten des Bundes alle Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben beschaffen oder generieren und die elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, als offene Verwaltungsdaten (OGD) zugänglich machen, sofern keine Ausnahme nach Artikel 10 Absatz 2 EMBAG vorliegt. So fallen Personendaten und Daten juristischer Personen (Art. 10