Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten

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Datenschutzes, möglichst unbürokratisch und effizient durchgeführt werden sollen. Andernfalls können keine neuen statistischen Informationen ohne zusätzliche Datenerhebungen erarbeitet werden.

Da die Produktion statistischer Ergebnisse von Gesetzes wegen in jedem Fall in erster Priorität mithilfe von Verknüpfungen bereits vorhandener Daten erfolgen soll, findet im Rahmen fast jeder Statistikproduktion eine Verknüpfung statt. Es ist somit nicht zielführend, in der Verordnung sämtliche Verknüpfungen ausführlich auszuweisen. Sobald mehrere Datenquellen referenziert werden, liegt es auf der Hand, dass die Daten miteinander verknüpft werden. Zudem wird die Transparenz sichergestellt, indem die Steckbriefe zu den einzelnen statistischen Resultaten harmonisiert, etwas ausgebaut und öffentlich zugänglich gemacht werden. Artikel 13n Kennzeichnung von Datenverknüpfungen wird deshalb nicht in die neue Verordnung übernommen.

Absatz 2

Gemäss Erläuterungsbericht zu den Verknüpfungsbestimmungen von 2006 gehören Verknüpfungen von Fremddaten (Daten, die ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Statistik erhoben oder beschafft wurden) untereinander nicht zum Kompetenzbereich des BFS und können folglich nicht durch das BFS vorgenommen werden. Die Verordnung selbst schloss solche Verknüpfungen nicht ausdrücklich aus. So hielt Artikel 13j Absatz 2 Statistikerhebungsverordnung ganz allgemein fest, dass das BFS zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben sowohl eigene Daten wie auch Daten, über die es keine Datenherrschaft hat, verknüpfen kann. In der Praxis führte dies dazu, dass einzelne interessante Forschungsprojekte mangels eines betroffenen Datensets aus der öffentlichen Statistik abgelehnt werden mussten. Um das Ablehnen eines Projekts zu umgehen, wurde teilweise einfach ein zusätzlicher Datensatz des BFS dazu genommen. Das kann in Einzelfällen durchaus gerechtfertigt sein. In anderen Fällen kann aber das zusätzliche Datenerfordernis zwar plausibel erklärt und entsprechend schwer abgelehnt werden, es ist aber nicht zwingend erforderlich und mithin weder verhältnismässig noch im Sinne des Datenschutzes. Das BFS sollte solche Verknüpfungen auch ohne «künstliche» Erweiterung mit einer zusätzlichen Datenquelle durchführen dürfen, wenn das Projekt bestimmten Voraussetzungen entspricht. Dies soll künftig dann der Fall sein, wenn das Forschungsprojekt von nationaler Bedeutung ist oder einen engen Bezug zur Bundesstatistik aufweist. Gemäss Artikel 14a BStatG darf das BFS zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben Daten miteinander verknüpfen. Zu diesen statistischen Aufgaben gehört gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c BStatG auch die Unterstützung von Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung. Eine nationale Bedeutung wird dann angenommen, wenn Daten aus dem ganzen Gebiet der Schweiz betroffen sind und/oder die zu beantwortende Forschungsfrage von staatlicher oder gesellschaftlicher Tragweite ist und wichtige Ergebnisse für alle Regionen der Schweiz liefert.

Absatz 3 ist ebenfalls neu. Er ist aus der Erfahrung entstanden, dass etliche Verknüpfungsanfragen sehr oft und immer wieder in derselben Form und im selben Umfang von verschiedenen Parteien beantragt werden. Damit nicht bei jeder dieser Einzelanfragen der ganze Prozess eines Verknüpfungsantrags aufs Neue durchlaufen werden muss, soll es dem BFS möglich sein, solche oft wiederkehrende Verknüpfungsbegehren direkt im Rahmen der Produktionskette als Standardprodukt zu erstellen. Dieses kann dann über einen Datenschutzvertrag direkt für Forschungszwecke zur Verfügung