Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten
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Gründen wird diese Entscheidung nicht mehr in die vorliegende Verordnung aufgenommen.
Art. 39 Pseudonymisierung von Datensätzen
Die Pseudonymisierung gehört zu den Kernaufgaben und -kompetenzen des BFS als Kompetenzzentrum für die öffentliche Statistik. Da für statistische Arbeiten jeweils nur pseudonymisierte Daten bearbeitet werden dürfen (vgl. Art. 29), ist die Pseudonymisierung ein inhärenter Teil aller statistischer Arbeiten. Sie kann entsprechend gestützt auf Artikel 19 BStatG auch für Dritte erbracht werden. Es ist nicht sinnvoll, diese Kompetenz und die erforderliche Infrastruktur parallel zum BFS in weiteren Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung aufzubauen. Da vorliegend lediglich die zentrale Bundesverwaltung als Dienstleistungsadressat infrage kommt und das BFS per Gesetz das Kompetenzzentrum in Sachen öffentlicher Statistik ist, kann es diese Dienstleistung ohne Weiteres in diesem Rahmen erbringen. Eine ausdrückliche formell gesetzliche Grundlage ist nicht erforderlich.
Art. 40 Datenverknüpfungen im Auftrag Dritter
Da es sich bei der Verknüpfung für Dritte um eine wichtige Dienstleistung des BFS handelt, wurde der Artikel (ehemals Art. 13k Statistikerhebungsverordnung) in den vorliegenden 9. Abschnitt betreffend Dienstleistungen verschoben. Gemäss Artikel 40 Absatz 3 kann das BFS im Interesse der Kosten- und Arbeitseffizienz den Auftraggeber einer Verknüpfung für bestimmte Aufgaben in den Verknüpfungsprozess einbeziehen. Die Einzelheiten sind in einem Datenschutzvertrag zu regeln. Artikel 4 Absatz 2 der EDI-Datenverknüpfungsverordnung schränkt diese Möglichkeit des Einbezugs stark ein, indem er vorsieht, dass sämtliche Arbeiten, die Dritte selbstständig erledigen, innerhalb des BFS an einem gesicherten Arbeitsplatz (der weder Datenimporte noch Datenexporte erlaubt) erfolgen müssen. Diese restriktive Regelung bringt logistische Probleme mit sich: Das BFS verfügt nicht über die dafür erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Geräte. Die lediglich drei vorhandenen Standalone-Computer müssen regelmässig upgedated werden, was jeweils sehr umständlich ist, lange dauert und Ressourcen des BFS wie auch des BIT unnötig verbraucht. Das betroffene Forschungsprojekt kann dadurch massiv verzögert werden oder nicht mehr realisierbar sein. Die Forschenden müssen sodann jeweils nach Neuchâtel anreisen und zwar in der Regel während mehreren Wochen, gar Monaten. Dies ist im Zeitalter der Digitalisierung kaum mehr zu rechtfertigen und stösst auf grosses Unverständnis.
Seit dem Inkrafttreten der Verordnung des EDI über die Verknüpfung statistischer Daten im Jahr 2014 hat das BFS viele Erfahrungen gesammelt und die Praxis im Bereich der Datenverknüpfung weiterentwickelt. Es hat auch von den Bedürfnissen und Erwartungen der anderen Bundesstatistikproduzenten (Fedestat-Mitglieder) sowie der Forschung Kenntnis genommen, insbesondere vom Wunsch, bei ihren eigenen Verknüpfungsprojekten enger in den Prozess eingebunden zu werden.
In Absprache mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) wurde daraufhin beschlossen, die EDI-Verordnung leicht zu lockern und Dritten (Antragstellern) zu erlauben, unter bestimmten Bedingungen ihren Teil der Arbeit ausserhalb des BFS zu erledigen, insbesondere das Matching, d. h. das konkrete Verbinden der zu verknüpfenden Einzeldaten aus den verschiedenen Quellen mithilfe eines projektspezifischen Pseudo-Identifikators (Anpassung Art. 4 Abs. 2). Dazu wurde