Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
Abs. 2 Bst. a EMBAG) sowie Daten, die gestützt auf kantonale oder andere Bundeserlasse nicht oder nur unter restriktiveren Bedingungen veröffentlicht werden dürfen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b EMBAG), nicht unter die OGD-Pflicht. Ebenfalls von der OGD-Pflicht ausgenommen sind Daten, deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordern (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG).
Im Bereich der Bundesstatistik dürfen Einzeldaten (sowohl Personen- wie auch Sachdaten) aufgrund des Statistikgeheimnisses nicht veröffentlicht werden (Art. 14 BStatG), somit auch nicht in Form von OGD (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und b EMBAG). Die statistischen Ergebnisse müssen dagegen nutzergerecht veröffentlicht werden. Im Hinblick auf die gesetzliche Verankerung des Grundsatzes «open by default» soll dies in Form von OGD erfolgen. Die so publizierten Datensätze umfassen in der Regel neben den eigentlichen Zahlen auch eine grosse Anzahl an Grafiken und Tabellen. Der Aufwand, der entstehen würde, wenn jede einzelne dieser Grafiken und Tabellen zusätzlich als OGD veröffentlicht werden müsste, wäre unverhältnismässig gross und würde bedeutende zusätzliche personelle Mittel erfordern, die nicht vorhanden sind. Da die Datennutzenden aufgrund der im Datensatz nach OGD-Grundsätzen veröffentlichten Daten (Zahlen) aber jeweils individuelle Grafiken und Tabellen selbst erstellen können, hat dies kaum negative Auswirkungen.
Art. 43 Übrige Dienstleistungen auf Bestellung
Artikel 43 umschreibt insbesondere in Absatz 2 die Dienstleistungen näher, die das neue Kompetenzzentrum für Datenwissenschaft (BFS) im Rahmen von Artikel 19 Absatz 1 und 3 BStatG erbringen kann. Artikel 19 Absatz 3 BStatG regelt die Übernahme personalintensiver statistischer Arbeiten für andere Bundesstellen oder für Dritte durch das Bundesamt. Es ist sinnvoll, wenn solche Arbeiten von einer Stelle durchgeführt werden können, die sowohl das Knowhow, die Erfahrung als auch viele der benötigten Daten besitzt. Der Auftraggeber hat die Kosten ganz, oder falls es sich um ein gemeinsam vom Bundesamt und anderen Stellen getragenes Projekt handelt, anteilmässig zu übernehmen oder das Personal zur Verfügung zu stellen. Die Anordnung von Erhebungen kann aber auf diesem Weg nicht umgangen werden; Aufträge für die Durchführung von Testerhebungen sind jedoch möglich. Die Anforderung an die gesetzliche Grundlage zur Erbringung von gewerblichen Leistungen gemäss Artikel 41 Finanzhaushaltsgesetz (BG vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt [FHG, SR 611.0]) ist durch Artikel 19 BStatG gegeben, da auch im Rahmen des Kompetenzzentrums nur Dienstleistungen im nicht personenbezogenen Bereich erbracht werden.
Unter diese Dienstleistungen fallen namentlich solche im Bereich der Datenwissenschaft, der statistischen Methoden, der künstlichen Intelligenz und der digitalen Transformation. Artikel 43 Absatz 2 beschreibt näher, welche Art von Dienstleistungen dies umfasst:
a. Beratung: hier geht es vor allem um Beratung zur strategischen, taktischen und operativen Anwendung von datenwissenschaftlichen Methoden und Verfahren,
b. Methodische Begleitung: dies umfasst namentlich das Coaching und Training on the job bei der Durchführung anwendungsorientierter Projekte der Bundesverwaltung,