Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten

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gestellt werden. Die Aufbewahrung solcher Standardprodukte fällt unter die allgemeinen Voraussetzungen zur Datenbearbeitung, insbesondere Artikel 28, 29 und 33 der Verordnung sowie Artikel 15 BStatG. Sie können nur in pseudonymisierter Form aufbewahrt und zur Verfügung gestellt werden und sie müssen durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden. Aufgrund von Artikel 14a Absatz 1 BStatG sind solche «verknüpften» Standardprodukte sodann nicht zulässig, wenn besonders schützenswerte Daten betroffen sind oder sich aus der Verknüpfung Persönlichkeitsprofile ergeben. In solchen Fällen sind die verknüpften Daten nach Abschluss der statistischen Auswertungsarbeiten zu vernichten und können folglich nicht als Standardprodukt aufbewahrt werden.

Art. 30 Voraussetzungen

Dieser Artikel übernimmt Artikel 13i Absatz 2 und Artikel 13j der Statistikerhebungsverordnung mit folgenden Änderungen:

Absatz 1 vereint nunmehr Artikel 13i Absatz 2 und Artikel 13j Absatz 1 der Statistikerhebungsverordnung

Absatz 2

Kantonale und regionale Statistikstellen können nach wie vor unter bestimmten Voraussetzungen selbstständig Daten des BFS verknüpfen. Die Voraussetzungen wurden aus Artikel 13j Absatz 4 Statistikerhebungsverordnung übernommen. Es wird lediglich die Praxis in Bezug auf das Bearbeitungsreglement (Bst. d) leicht angepasst, dass die Arbeitsschritte im Verknüpfungsprozess transparent und nachvollziehbar beschreiben muss. Es reicht nicht mehr, dass sich die Statistikstellen lediglich vertraglich dazu verpflichten, ein solches Bearbeitungsreglement zu erlassen. Vielmehr soll es für die Vertragsunterzeichnung bereits bestehen und ein integrierender Bestandteil des Vertrags sein. Nur so kann das BFS überprüfen, unter welchen konkreten Voraussetzungen die kantonalen Stellen die Daten des Bundes verknüpfen und ob dies unter Berücksichtigung derselben strengen Anforderungen an den Datenschutz erfolgt. In der Praxis wurde mit einigen kantonalen Statistikstellen bereits ein neuer Rahmenvertrag abgeschlossen, der dieses Bearbeitungsreglement für Verknüpfungen umfasst und nunmehr eine effiziente und schlanke Abwicklung der einzelnen Verknüpfungsprojekte ermöglicht. Ein solcher Rahmenvertrag, der sowohl Datenlieferungen zu Analysezwecken wie auch für Verknüpfungsprojekte abdeckt, kann von allen kantonalen und regionalen Statistikstellen, die per klarer gesetzlicher Grundlage als von Vollzugsorganen völlig unabhängig organisierte Stellen definiert sind, unterzeichnet werden.

Sodann wird in Absatz 3 Buchstabe f die Formulierung angepasst.

Art. 31 Bekanntgabe verknüpfter Daten

Keine Änderungen zum alten Recht.

Art. 32 Anonymisierung und Vernichtung verknüpfter Daten

Das BFS darf Daten verknüpfen, wenn sie anonymisiert werden. Dies stellt beim Erfordernis von langen Zeitreihen oft ein Problem dar. Artikel 32 hält deshalb fest, dass die Anonymisierung von verknüpften Daten im Falle von Zeitreihen erst erfolgen muss, wenn keine neuen Daten mehr dazu verknüpft werden. Handelt es sich um besonders