Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten

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Gemäss Artikel 6 i.V.m. Artikel 4 Absatz 2 DSV muss für die Erhebung und Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten sowie bei der automatisierten Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane ein Bearbeitungsreglement erstellt werden. Das Bearbeitungsreglement regelt folgende Angaben: Bearbeitungszweck; Kategorie betroffener Personen und Kategorie bearbeiteter Personendaten; Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder Kriterien zur Festlegung dieser Dauer; interne Organisation; Herkunft der Personendaten und Art ihrer Beschaffung; technische und organisatorische Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit; Zugriffsberechtigungen sowie Art und Umfang der Zugriffe; Massnahmen, die zur Datenminimierung getroffen werden; Datenbearbeitungsverfahren, insbesondere Verfahren bei der Speicherung, Berichtigung, Bekanntgabe, Aufbewahrung, Archivierung, Pseudonymisierung, Anonymisierung und Löschung oder Vernichtung; Verfahren zur Ausübung des Auskunftsrechts und des Rechts auf Datenherausgabe oder -übertragung.

Insbesondere ist die genaue Frist zur Anonymisierung der pseudonymisierten Daten festzulegen. Weiter ist die Bearbeitung besonders schützenswerter Daten auf einen kleinen Kreis von Mitarbeitenden zu beschränken. Das Bearbeitungsreglement muss jährlich aktualisiert werden.

3.4.9 9. Abschnitt Bekanntgabe von Daten und übrige statistische Dienstleis-

tungen

Art. 38 Bekanntgabe von Einzeldaten aus der Bundesstatistik

Artikel 38 präzisiert Artikel 19 Absatz 2 BStatG, indem er für die Bekanntgabe von Einzeldaten konkrete Voraussetzungen definiert. Er regelt dabei die Bekanntgabe von Einzeldaten, die ein Statistikproduzent gestützt auf das BStatG zu statistischen Zwecken beschafft hat und die somit in seinen Verantwortlichkeitsbereich fallen. Aus diesem Grund ist die Zustimmung der ggf. ursprünglich verantwortlichen Datenbearbeitenden (zu administrativen Zwecken) nicht erforderlich.

Für die Bekanntgabe von Einzeldaten im Rahmen des Abkommens vom 26. Oktober 20047 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik wurden die anwendbaren Verordnungen dem neusten Stand entsprechend angepasst.

Die Verordnung (EU) Nr. 557/2013 der Kommission vom 17. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke hebt die Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission auf.

Die Entscheidung 2004/152/EG basiert auf zwei anderen EU-Rechtsakten, die laut EUR-Lex nicht mehr in Kraft sind: Council Regulation (EC) No 322/97 of 17 February 1997 on Community Statistics und Kommission Regulation (EC) No 831/2002 of 17 May 2002 implementing Council Regulation (EC) No 322/97 on Community Statistics, concerning access to confidential data for scientific purposes. Dieser EU-Rechtsakt (2004/452/EC) muss daher als veraltet angesehen werden und wurde nicht mehr im Anhang A des bilateralen Statistikabkommens mit der EU erwähnt. Aus diesen

7 SR 0.431.026.81