Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht

schützenswerte Daten, müssen sie zu diesem Zeitpunkt vernichtet werden (Art. 14a Abs. 1 BStatG).

Art. 33 Reproduzierbarkeit von Forschungsvorhaben

Die Voraussetzung, verknüpfte Daten nach Abschluss der statistischen Auswertungsarbeiten vernichten zu müssen, kann in der Forschung ein grosses Problem darstellen, da das Forschungsergebnis nicht mehr reproduzierbar ist. Es galt somit, einen Lösungsweg zu definieren, der sowohl dem formell gesetzlichen Erfordernis der Vernichtung der verknüpften Daten wie auch der Anforderung an Reproduzierbarkeit aus der Forschung gerecht werden kann. So wird in Artikel 33 neu ausdrücklich geregelt, dass das BFS die Daten der verschiedenen Quellen sowie den verwendeten Schlüssel jeweils separat und nach den üblichen Vorschriften für die Datenaufbewahrung für den Antragsteller aufbewahren kann.

Artikel 34 Vollzug

Keine Änderungen.

3.4.7 7. Abschnitt: Neue Methoden zur Datenbearbeitung für statistische Zwe-

cke

Artikel 35

Im Gleichschritt mit der Digitalisierung breiten sich die Möglichkeiten und die Nutzung der künstlichen Intelligenz (KI) schnell aus. Davon ist auch die öffentliche Statistik nicht ausgenommen: Künstliche Intelligenz kann ganz speziell in diesem Bereich für viel Innovation sorgen sowie den Aufwand der Befragten wie auch der Statistikproduzenten entsprechend reduzieren und gleichzeitig aktuellere und umfangreichere Produkte ermöglichen. Im Rahmen der öffentlichen Statistik sind die Eingriffe in die Privatsphäre betroffener Personen durch die Nutzung von KI äusserst gering, da zu statistischen Zwecken erhobene Daten nicht zu personenbezogenen Zwecken verwendet werden dürfen. Dies gilt natürlich auch, wenn die Daten unter Verwendung von KI bearbeitet werden. Die Regelung von KI in diesem Bereich kann folglich in einer Verordnung stufengerecht geregelt werden. Zudem sind keine allzu hohen Anforderungen an die Regelungsdichte zu stellen, da im Bereich der öffentlichen Statistik nie Daten zu personenbezogenen Zwecken verwendet werden dürfen. Folglich werden keine konkreten personenbezogenen Massnahmen ergriffen, die aus datenschutzrechtlichen Gründen zwingend transparent nachvollziehbar sein müssen. Da aber dennoch Personendaten bearbeitet werden, muss auch bei der Anwendung von KI sichergestellt sein, dass die Daten innerhalb des strikten Bereichs der öffentlichen Statistik bleiben und in keinem Fall zu anderen Zwecken verwendet werden können.

Die Schwierigkeit, KI im Bereich der öffentlichen Statistik zu regeln, liegt somit zu einem grossen Teil darin, den Datenschutz sicherzustellen, ohne die durch die KI angestrebten Innovationsmöglichkeiten gleich von Anfang an zu verhindern. Zudem ist der Gesetzgeber oft nicht in der Lage, Normen so zu formulieren, dass sie alle möglichen Anwendungskonstellationen erfassen und damit die Verwaltungstätigkeit präzise vorprogrammieren. Häufig ist eine sinnvolle und gerechte Rechtsanwendung erst dann möglich, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls bekannt sind. Deshalb sind