Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten
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3.4.10 10. Abschnitt: Gebühren
Art. 45
Die Kosten für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Dienstleistungen werden gesamthaft in einer Gebührenverordnung geregelt, namentlich in der Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen des Bundes (SR 431.09), die aktuell ebenfalls total revidiert wird. Nur so kann eine übersichtliche und kohärente Regelung gewährleistet werden. Für die Erläuterungen wird entsprechend auf den erläuternden Bericht zur neuen Gebührenverordnung verwiesen, der zusammen mit der vorliegenden Verordnung dem Bundesrat zur Verabschiedung vorgelegt wird.
Aufgrund der neuen Regelung der Leistungsverrechnung auf Stufe Bund, werden Dienstleistungen unter Stellen der Bundesverwaltung ausschliesslich über Vollkostenabrechnungen abgewickelt und verrechnet. Entsprechend werden diese Verrechnungen weder in der Fachverordnung noch in der Gebührenverordnung weiter geregelt. Die Dienstleistungen, die das BFS durch das DSCC innerhalb der Bundesverwaltung erbringt, sind aber ebenfalls kostenpflichtig.
3.4.11 11. Abschnitt Stichprobenregister
Dieser Abschnitt wird aus der ehemaligen Statistikerhebungsverordnung (2. Abschnitt Art. 13a bis 13g) übernommen und aktualisiert.
Seit dem 1. November 2010 verfügt das BFS über einen neuen Stichprobenrahmen (in der Statistik verwendeter Standardbegriff), der eine ideale Grundlage für qualitativ hochstehende Personen- und Haushaltserhebungen bildet. Der Stichprobenrahmen wird anhand von Daten erstellt, die von den amtlichen Personenregistern geliefert werden, insbesondere den Einwohnerregistern der Gemeinden und Kantone, im Zusammenhang mit dem neuen Volkszählungssystem (siehe auch Art. 16 RHG). Die Daten werden quartalsweise auf den neusten Stand gebracht, wodurch ein aktueller und vollständiger Stichprobenrahmen gewährleistet wird.
Für das Stichprobenregister gibt es ein datenschutzrechtliches Bearbeitungsreglement (vgl. Art. 37). Dieses Reglement wird derzeit den neuen Anforderungen des Auskunftsrechts angepasst, die am 1. September 2023 mit dem Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes eingeführt wurden.
Das Auskunftsrecht in Art. 25 ff. DSG9 entspricht weitgehend den alten Artikeln 8 ff. a DSG. Allerdings wird der Katalog der zu erteilenden Auskünfte in Artikel 25 Absatz 2 DSG erweitert. Inskünftig muss insbesondere auch über die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, über die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer (Bst. d) sowie über das allfällige Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung und die Logik, auf der die Entscheidung beruht (Bst. f), Auskunft erteilt werden.
Neu ist ausserdem die Ausnahme vom Auskunftsrecht in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c DSG. Danach kann das Auskunftsrecht verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden, wenn es offensichtlich unbegründet ist, namentlich wenn es einen datenschutzwidrigen Zweck verfolgt, oder offensichtlich querulatorisch ist. Ein datenschutzwidriger Zweck liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beispielsweise vor,