Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten

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wenn es dazu eingesetzt wird, um eine mögliche Gegenpartei auszuforschen oder sich die Kosten einer Beweisbeschaffung zu sparen.

Art. 46 Zweck

Artikel 13a Statistikerhebungsverordnung wurde in zwei Artikel aufgeteilt, um Zweck und Inhalt klarer voneinander getrennt zu regeln. Artikel 46 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung übernimmt Artikel 13a Absatz 1 Statistikerhebungsverordnung und regelt den Zweck. Es wurden lediglich ein paar redaktionelle Präzisierungen vorgenommen.

Art. 47 Inhalt

Absatz 1

Da immer weniger Personen über ein Festnetztelefon verfügen, sinkt die Abdeckung der auf Festnetznummern basierenden Befragungen laufend. Es müssen daher Alternativen gesucht werden, wie Personen und Haushalte besser erreicht werden können. Derzeit laufen mehrere prospektive Studien, insbesondere zur Verwendung von Mobiltelefonnummern oder der digitalen Identität. Um ggf. die Nutzung von Mobiltelefonnummern zu ermöglichen, wird von nun an vom Schweizer Telefonnetz im weiteren Sinne gesprochen.

Absatz 2

Dieser Absatz übernimmt Artikel 13a Absatz 2 Statistikerhebungsverordnung mit einer redaktionellen Anpassung in Buchstabe c und ergänzt mit der Korrespondenzsprache, wenn sie geliefert wird.

Absatz 3

Je nach Bedarf kann es sinnvoll sein, diesen Stichprobenrahmen mit Informationen aus anderen Quellen zu ergänzen. So könnten die Daten des Stichprobenrahmens beispielsweise für eine Befragung von Personen in der höheren Berufsbildung mit Daten der Statistik «Subjektorientierte Finanzierung der Kurse der höheren Berufsbildung, administrative Daten» (aHBB)» verknüpft werden (gemäss Art. 14a BStatG), Damit würde sichergestellt, dass nur Personen in der höheren Berufsbildung ausgewählt und alle anderen Personen nicht unnötig belastet werden, was die Relevanz und die Qualität der Stichprobe erhöht und die Kosten der Befragungen senkt. Die Daten können ergänzt werden, um mithilfe von Datenverknüpfungen (Art. 14a BStatG) Informationen zu konkreten Fällen in einem konkreten Bereich (z. B. im Bildungsbereich) zu erhalten.

Art. 48 Bekanntgabe von Daten aus dem Register

Die im Stichprobenregister enthaltenen Daten zu Personen und Haushalten dürfen nur weitergegeben werden für:

a. Befragungen, die Teil des statistischen Mehrjahresprogramms des Bundes sind;

b. Befragungen, die der Bundesrat im Einzelfall anordnet;

c. Forschungsvorhaben, die von Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung sowie von eidgenössischen Forschungsstellen wie der ETHZ oder Agroscope durchgeführt werden und die von nationaler Bedeutung sind;

d. Forschungsvorhaben, die vom Schweizerischen Nationalfonds finanziert und als Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung beurteilt werden;