Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten
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e. internationale Forschungsvorhaben, die vom Schweizerischen Nationalfonds mitfinanziert werden.
Bisher war unter Buchstabe d präzisiert, dass es sich um regelmässige Forschungsvorhaben handeln muss. Diese Anforderung wurde gestrichen, da dadurch alle gezielten und einmaligen Vorhaben zu Themen von Interesse wie Covid-19 ausgeschlossen waren.
Artikel 49 Lieferung der Nutzerdaten von Anbieterinnen von Telefondiensten der Schweiz
Die Standortidentifikation für Notrufe des Grundversorgungsdienstes gibt es als solche nicht mehr. Die Grundversorgungskonzessionärin (Swisscom) ist daher nicht in der Lage, die Daten zu liefern. Diese müssen von den Anbieterinnen der öffentlichen Telefondienste bereitgestellt werden (in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 3quater BStatG) Es werden nur die grössten Anbieterinnen um ihre Mitwirkung gebeten.
Swisscom hat für diese Leistung kein Monopol mehr, die Zahl der Anbieterinnen ist gestiegen. Der Betrag der Entschädigung wurde daher gesenkt.
Für Erhebungen und Befragungen in den Bereichen von Unternehmen sowie von Gebäuden und Wohnungen sehen die BURV bzw. die VGWR eine analoge Regelung vor. In diesen Fällen dienen somit das Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) und Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) als Stichprobenrahmen gemäss Artikel 8 BURV und Artikel 14 VGWR.
3.5 3. Kapitel Schlussbestimmungen
Artikel 50 Aufhebung anderer Erlasse
Aufgrund der Fusion der beiden Verordnungen werden die Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Organisation der Bundesstatistik und die Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung statistischer Erhebungen des Bundes aufgehoben.
Artikel 51 Änderung anderer Erlasse
Die aufgrund der vorliegenden Totalrevision vorzunehmenden Änderungen in anderen Verordnungen werden im Anhang 3 geregelt.
Artikel 52 Inkrafttreten
3.6 Anhänge: Neue Struktur mit drei Anhängen
Bei der Erarbeitung der neuen Struktur von Anhang 1 und 2 wurden selbstredend die Anforderungen des BStatG berücksichtigt, allerdings möglichst ohne auf die dazugehörige Botschaft des Gesetzes zu verweisen. Diese stammt vom 30. Oktober 1991 und trägt der rasch voranschreitenden Digitalisierung, die heute zunehmend unser Leben bestimmt, nicht Rechnung.
Der Bundesrat hat am 12. Mai 2021 von ersten Entscheiden zur Priorisierung der departementsübergreifenden Arbeiten Kenntnis genommen. Der Fokus liegt auf Themen, die für die tägliche Verwaltungspraxis besonderes Gewicht haben, wie zum Beispiel