Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten

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des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164). Diese Verordnung ist gemäss Artikel 2 des Bilateralen Abkommens für beide Parteien des Abkommens verbindlich.

Absatz 2 wurde neu aufgesetzt und entspricht sinngemäss Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken, der in Absatz 1 besagt: «Um die Qualität der Ergebnisse zu gewährleisten, werden europäische Statistiken auf der Grundlage einheitlicher Standards und nach harmonisierten Methoden entwickelt, erstellt und verbreitet.»

In Absatz 2 werden die Qualitätskriterien abschliessend aufgelistet. Die angepassten Normtexte gemäss der oben erwähnten europäischen Verordnung tragen zur Vollständigkeit bei und garantieren ein höheres Mass an Vertrauen.

Art. 7 Zusammenarbeit mit der Europäischen Union

Die Direktion für europäische Angelegenheiten heisst neu Abteilung Europa. Die Abteilung Europa ist das Kompetenzzentrum des Bundes für alle europapolitische Fragen. Sie analysiert den europäischen Integrationsprozess und dessen Auswirkungen auf die Schweiz. Sie koordiniert die Europapolitik des Bundes in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen und informiert sowohl über die schweizerische Europapolitik als auch über die europäische Integration im Allgemeinen.

Weiter wurde das Substantiv «Beschlussfassung» entsprechend Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik durch «Prüfung und Genehmigung» ersetzt.

Art. 8 Statistisches Mehrjahresprogramm des Bundes

Entspricht Artikel 4 der Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik. Der Artikel wurde lediglich präzisiert, indem die Zusammenarbeit mit den anderen Statistikproduzenten des Bundes aufgenommen wurde.

Art. 9 Portfolio

Im Portfolio sind die konkreten statistischen Aktivitäten einer Legislaturperiode nach Themenfeld abgebildet. Die Statistikproduzenten sind für die Durchführung sämtlicher im Portfolio enthaltenen Arbeiten verantwortlich.

3.4.2 2. Abschnitt Koordination

Damit die öffentliche Statistik des Bundes und, soweit erforderlich, auch diejenige der Kantone und Gemeinden, effizient und zielführend koordiniert werden kann, braucht es Gefässe und Organe, die unter der Leitung des BFS als zentraler Statistikstelle die dazu erforderlichen Aufgaben wahrnehmen. Der 2. Abschnitt beinhaltet die grundsätzliche Regelung dieser Organe, namentlich von Fedestat, Regiostat und den Expertengruppen, die weiterhin in dieser Form bestehen bleiben. Die Artikel sind aus der Ver-