Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten
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ordnung über die Organisation der Bundesstatistik übernommen (Art. 6, 7 und 8). Ebenfalls unverändert übernommen wird Artikel 5 der Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik in Bezug auf die Kommission für die Bundesstatistik.
Art. 10 Steckbriefe
Steckbriefe sind eine Art Identitätskarte der statistischen Aktivitäten und der mit der Datenbeschaffung erzielten Ergebnisse (Output). Sie beschreiben die erhobenen Merkmale, die verwendete Methode (einschliesslich Datenbearbeitungen wie Verknüpfungen) sowie die Publikation. In einigen Fällen kann der Titel des Steckbriefs dem Titel im Anhang 2 (Input) ähnlich sein.
Um die Informationen zu den Statistikprodukten des Bundes zu harmonisieren, schreibt die Verordnung die Erstellung eines solchen Steckbriefs für sämtliche Statistikprodukte vor. Dadurch wird ein hohes Mass an Transparenz sichergestellt, ohne die Verordnung zu überlasten. Die Steckbriefe sind auf der Website des jeweiligen Statistikproduzenten zu finden. Alle relevanten Informationen werden so fortlaufend aktualisiert und zur Verfügung gestellt.
Für die Erstellung der Steckbriefe verwenden die Statistikproduzenten und/oder die teilweise dem BStatG unterstellten Institutionen ein Standardmodell. Das BFS stellt ein Modell zur Verfügung (siehe Beispiel Steckbrief SAKE im Anhang dieses Berichts), damit eine möglichst grosse Harmonisierung ermöglicht wird.
Art. 11 Empfehlungen
Im Bereich der öffentlichen Statistik hat das BFS als zentrale Statistikstelle des Bundes gestützt auf das BStatG eine umfassende Koordinationsaufgabe und konnte bereits bis anhin gemäss Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik «zwecks Koordination und Harmonisierung der Bundesstatistik, nach Anhörung der betroffenen Kreise und im Einvernehmen mit der Statistikkommission, Empfehlungen sowie technische und methodologische Richtlinien über die statistischen Arbeiten [...] erlassen.» Um diese Möglichkeit auch für die Zukunft transparent zu verankern, wurde die entsprechende Bestimmung in die vorliegende Verordnung übernommen.
Da das BFS mangels formellgesetzlicher Grundlage im BStatG keine verbindlichen Richtlinien erlassen kann, wurde die Bestimmung aber leicht angepasst und es wird nur noch der Begriff Empfehlung verwendet.
Art. 12 Kommission für die Bundesstatistik
Das Mandat der Kommission für die Bundesstatistik (KBStat) ist in Artikel 13 Absatz 1 BStatG festgelegt: «Der Bundesrat setzt eine Kommission für die Bundesstatistik ein. Diese berät ihn und die Statistikproduzenten des Bundes in wichtigen Fragen der Bundesstatistik». Die Kommission für die Bundesstatistik behält ihren Betrieb unverändert bei. Es wird lediglich das Reglement aktualisiert, um der Änderung der Präsidentschaft Rechnung zu tragen. Gemäss Einsetzungsverfügung des Bundesrats vom 14. Dezember 2018, die sich insbesondere auf Artikel 13 BStatG und Artikel 8e RVOV stützt, besteht die Kommission aus maximal zwölf Mitgliedern.
Das Once-Only-Prinzip und dessen Umsetzung sowie die Anwendung von Methoden aus dem Bereich der Datenwissenschaft (inkl. KI) sind ebenfalls wichtige Punkte für die KBStat, die auch regelmässig zur Sprache kommen sollen. Diese Diskussionen werden