Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/5: Teilrevision des Ausführungsrechts zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 66 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Ausführungsrechts zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen
Auf eine Stellungnahme verzichtet haben ASPS, Curafutura, Eco-swiss, SAV, SGAS, SVDI und Swisstransplant.
Die Kantone JU und NW haben keine Bemerkungen und unterstützen die vorgeschlagene Revision. Die GDK stützt sich in ihrer Stellungnahme unter anderem auf die Stellungnahme der Swissethics.
Die Kantone AI, BL, GL, GR, NE, OW, SO, SZ, VS und ZG schliessen sich der Stellungnahme der GDK an. Einen Verweis auf die Stellungnahme von Swissethics machen die Kantone BE, BS, LU, SG, TI und VS. Der Kanton SH schliesst sich der Stellungnahme der KEK-ZH an.
Alle Stellungnahmen sind einsehbar unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2023 > EDI > Teilrevision des Ausführungsrechts zum Bundesgesetz über die Forschung am Menschen.
Die Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden (VLT) mit den in diesem Bericht verwendeten Abkürzungen ist in Anhang 1 zu finden.
Tabelle1: Übersicht der eingegangenen Stellungnahmen
Kategorie Anzahl expliziter Stellungnahmen Stellungnahmen Total Begrüsste Verzicht begrüsste VLT nicht begrüsste Antworten VLT Kantone1 27 0 25 025
Politische Parteien 11 0 3 03
Gesamtschweizerische 11 1 0 01
Dachverbände2 Weitere Organisationen 270 6 47 47100
und Verbände Private 0 0 0 4141
Total 319 7 75 88170
VLT: Vernehmlassungsteilnehmende
1.4 Allgemeine Bemerkungen der Vernehmlassungsteilnehmenden zur Teilrevision
Grundsätzlich wurde die Vorlage von allen VLT positiv aufgenommen, niemand lehnte sie vollständig ab.
Gewisse Teilnehmende prognostizieren eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Forschenden infolge der Verordnungsanpassungen; andere einen Mehraufwand. Von einigen, insbesondere von den Kantonen, wird zudem ein Mehraufwand für die kantonalen Ethikkommissionen prognostiziert.
Viele Stellungnahmen zur Humanforschungsverordnung (HFV) betreffen Bestimmungen zur Weiterverwendung von biologischem Material und gesundheitsbezogenen Personendaten zu Forschungszwecken, deren grundsätzlichen Bestimmungen auf Gesetzesstufe zu verorten sind. Diese Tatsache wird von einigen VLT erwähnt und es wird darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Verordnungsrevision unbedingt eine Revision des HFG vorzunehmen sei.
1 Inklusive der Halbkantone sowie Fürstentum Lichtenstein
2 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete sowie der Wirtschaft