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Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 7 Seiten

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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge «%ASFF_YYYY_ID»

d. «Elektro-Stehroller», das heisst einplätzige, selbstbalancierende Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, der bis höchstens 25 km/h wirkt, einem Gesamtgewicht von höchstens 250 kg und einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW, die zu einem wesentlichen Teil für das Halten der Balance des Fahrzeugs eingesetzt wird.

Art. 46 Abs. 3

3Leistungsmessungen nach anderen Normen, wie nach der Norm IEC 60034-1, 2010, Drehende elektrische Maschinen – Teil 1: Bemessung und Betriebsverhalten, können anerkannt werden, wenn sie vergleichbare Resultate ergeben. Bei Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb kann auch eine Leistungsmessung nach der Betriebsart S1 der Norm IEC 60034-1, 2010 anerkannt werden.

Art. 149 Abs. 1bis

Aufgehoben

Art. 175 Sachüberschrift und Abs. 2–5

Allgemeines, Abmessungen, Gewichte, Plätze

2Motorfahrräder dürfen höchstens 1,00 m breit sein. Einplätzige schwere Motorfahrräder zum Sachentransport dürfen dagegen bis zu 1,20 m breit sein. Rückspiegel, die bei mässigem Druck nachgeben, dürfen in eingeklapptem Zustand gemessen werden.

3Motorfahrräder, die für eine stehende Fahrweise konzipiert sind, müssen einplätzig sein und über eine Lenk- oder Haltestange verfügen.

4Die Anzahl der Plätze auf Motorfahrrädern muss so festgelegt werden, dass das zulässige Gesamtgewicht, unter Annahme eines Personengewichts von 65 kg pro Mitfahrerin oder Mitfahrer, nicht überschritten wird. Für das Personengewicht von Kindern in geschützten Plätzen kann ein tieferes Gewicht festgelegt werden. Dabei muss die Grösse der Kinder berücksichtigen, für die der geschützte Platz ausgelegt ist.

5Zur Anpassung des Fahrzeugs an die Behinderung des Führers oder der Führerin sind Abweichungen von den Vorschriften zulässig, soweit die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden.

Art. 178 Abs. 3, 6 und 7

3Motorfahrräder müssen mit zwei kräftigen Bremsen versehen sein, von denen die eine auf das Vorder- und die andere auf das Hinterrad wirkt. Die Bremsen müssen das Fahrzeug unter allen Betriebsbedingungen, auch bei Nässe und bei längerer oder wiederholter Bremsbetätigung, sicher und spurtreu zum Stillstand bringen.

6Motorfahrräder mit geschlossenen Aufbauten müssen über Richtungsblinker verfügen.

7Aufschriften und Bemalungen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen sowohl retroreflektierend