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Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 7 Seiten
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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V «%ASFF_YYYY_ID»
als auch lumineszierend, ansonsten jedoch weder selbstleuchtend noch beleuchtet sein.
Art. 178a Sachüberschrift, Abs. 1 und 6
Beleuchtung, Rückstrahler, Richtungsblinker
1An Motorfahrrädern müssen mindestens ein nach vorne weiss und ein nach hinten rot leuchtendes, ruhendes Licht angebracht sein. Die Lichter dürfen nicht blenden und müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. An Motorfahrrädern, deren Motor höchstens bis 10 km/h wirkt, müssen die Lichter nur dann angebracht werden, wenn die übrigen Strassenbenützer und -benützerinnen das Fahrzeug sonst nicht rechtzeitig erkennen könnten.
6Allfällige Richtungsblinker an Motorfahrrädern müssen fest angebracht sein. Es gelten dieselben Anforderungen wie für Richtungsblinker von Kleinmotorrädern; Artikel 79 und Anhang 10 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 178b Abs. 1 und 3
1An Motorfahrrädern muss eine gut hörbare Glocke angebracht sein. Anstelle einer Glocke ist eine Warnvorrichtung nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 oder nach dem UNECE-Reglement Nr. 28 zulässig. Andere Warnvorrichtungen sind untersagt.
3Schnelle Motorfahrräder müssen während der Fahrt im Blickfeld des Führers oder der Führerin einen Geschwindigkeitsmesser haben. Dieser muss mindestens die tatsächliche Geschwindigkeit anzeigen. Die angezeigte Geschwindigkeit darf jedoch nicht mehr als 10 Prozent plus 4 km/h über der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen.
Gliederungstitel vor Art. 179
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für schnelle Motorfahrräder
Art. 179 Abs. 3 und 6
3Schnelle Motorfahrräder müssen eine Lenkstange mit mindestens 0,35 m Breite, zwei Räder, einen Sattel und Pedale aufweisen. Sie müssen durch Pedalantrieb fortbewegt werden können.
6Schnelle Motorfahrräder müssen an jedem Rad über eine Reibbremse verfügen. Für schnelle Motorfahrräder mit einer Tretunterstützung, die auch über 30 km/h wirkt, gelten für die Wirkung der Bremsanlage sowie das Prüfverfahren die Anforderungen an Kleinmotorräder in Anhang 7.
Art. 179a Abs. 2 Bst. d
2Folgende Beleuchtungseinrichtungen sind zusätzlich erlaubt:
d. Richtungsblinker;