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Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 7 Seiten

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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 179b Abs. 2

Aufgehoben

Art. 180

1Richtungsblinker an Leicht-Motorfahrrädern ohne geschlossenen Aufbau dürfen, wenn sie gut sichtbar bleiben, in einer der folgenden Weisen von den Anforderungen nach Anhang 10 abweichen:

a. Es genügen zwei Richtungsblinker, die links und rechts aussen am Lenker angebracht sind und von denen jeder in einem Beleuchtungskörper vereinigt nach vorne und nach hinten wirkt.

b. Beim hinteren Paar Richtungsblinker darf der vorgeschriebene Abstand von 0,35 m zwischen dem unteren Rand der Leuchtflächen und dem Boden unterschritten werden, wenn das hintere Ende des Fahrzeug für eine Anbringung der Richtungsblinker auf dieser Höhe zu niedrig ist und sofern ein Mindestabstand der Leuchtflächen vom Boden von 0,15 m gewahrt bleibt.

2Leicht-Motorfahrräder dürfen aus einer speziellen Fahrrad-Rollstuhl-Kombination bestehen.

3Für Leicht-Motorfahrräder, die der EN 12184 entsprechen, genügt es, wenn sie deren Bremsanforderungen erfüllen.

Gliederungstitel vor Art. 181

4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für schwere Motorfahrräder

Art. 181

1Schwere Motorfahrräder müssen an jedem Rad über eine Reibbremse verfügen.

2Links aussen muss ein Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 50 cm2 angebracht sein.

Art. 181a Abs. 4 und 5

Aufgehoben

Art. 210 Abs. 6

6Anhänger an Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen über einen eigenen Antrieb verfügen, der bis höchstens 6 km/h ist wirkt.

Art. 215 Abs. 1bis–3

1bisAufschriften und Bemalungen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen sowohl retroreflektierend als auch lumineszierend, ansonsten jedoch weder selbstleuchtend noch beleuchtet sein.