Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/53: Verkehrsflächen für den Langsamverkehr · 112 Seiten
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Verkehrsflächen für den Langsamverkehr Ergebnisbericht zur Vernehmlassung
• Einheitliche bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h für alle Leicht-Motorfahrräder,
Elektro-Stehroller und schwere Motorfahrräder ungeachtet dessen, ob diese mit Tretunterstützung oder reinem Elektroantrieb erreicht wird;
• Zulässiges Gesamtgewicht von schweren Motorfahrrädern 450 kg. Breite einplätziger schwerer
Motorfahrräder zum Sachentransport bis zu 1.20 m. Ziel: Ausschöpfung des Potenzials von Lastenvelos («Cargobikes») für die urbane Güterlogistik.
• Keine zahlenmässige Beschränkung der Anzahl Sitzplätze bei Leicht-Motorfahrrädern und schwe-
ren Motorfahrrädern mit einer Breite bis zu 1 m. Stattdessen Bestimmung der maximalen Anzahl Sitzplätze nach der vom Hersteller garantierten Nutzlast im Rahmen des gesetzlich festgelegten Gesamtgewichts.
• Anpassung der Bedeutung von gewissen, den Langsamverkehr betreffenden Signalen. Ziel: pra-
xisgerechtere und effizientere Nutzung der Verkehrsflächen. Gehflächen sollen dabei weiterhin den zu Fuss Gehenden vorbehalten bleiben, wobei auch fahrradähnliche Gefährte ohne elektrischen Antrieb (z. B. Skateboards), Kinderräder sowie motorbetriebene Fahrzeuge für gehbehinderte Personen zugelassen sind. Wo ein Radweg oder ein gemeinsamer Fuss- und Radweg besteht, sollen Lenkerinnen und Lenker schneller und schwerer Motorfahrräder künftig auch die Fahrbahn des übrigen Verkehrs benutzen dürfen.
• Schaffung des Symbols «Lastenfahrrad» ( ) als Möglichkeit für die Signalisationsbehörden zur
Signalisation und Markierung von Parkierungsflächen für Fahrräder und Motorfahrräder, die für den Transport von Kindern, Mitfahrenden und Sachen konzipiert sind.
• Explizite Regelung sogenannter geschützter Radstreifen («protected bike lanes»). Dazu wurde
vorgeschlagen, die rechtlichen Grundlagen von Rastreifen dahingehend zu präzisieren, dass mit durchgezogenen Linien markierte Radstreifen zusätzlich mit baulichen Elementen versehen werden können. Mit solchen geschützten Radstreifen kann die Sicherheit auf der bestehenden Radinfrastruktur erhöht werden.
• Fahren von langsamen E-Bikes ab 12 Jahren, sofern eine volljährige Aufsichtsperson dabei ist.
• Zulässigkeit von EU-Führerausweisen für Verkehrsexperten und -expertinnen, die Fahrzeug- und
Führerprüfungen abnehmen (nicht mehr nur schweizerische Führerausweise).
1.3 Vernehmlassungsverfahren
Der Bundesrat hat das Verfahren zur Vernehmlassung 2023/53 am 28. Juni 2023 eröffnet. Eingeladen wurden die Kantone, interkantonale Konferenzen und Organisationen, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte, Berggebiete und der Wirtschaft sowie weitere Verbände, Organisationen und interessierte Kreise. Die Vernehmlassung dauerte vom 28 Juni bis zum 18. Oktober 2023. Den Adressaten der Vernehmlassung standen folgende Unterlagen zur Verfügung:
• Begleitschreiben zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
• Vernehmlassungsvorlagen: Änderung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV), der Signalisationsverordnung (SSV), der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV), der Verkehrsregelnverordnung (VRV), der Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV), der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), der Ordnungsbussenverordnung (OBV) und der Verordnung über die Anerkennung von EU-Genehmigungen und über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder (TAFV 3), synoptische Darstellung.
• Erläuternder Bericht
• Adressatenliste
• Fragebogen
Die Vernehmlassungsunterlagen sind auf der Webseite der Bundeskanzlei verfügbar: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2023 > UVEK > Vernehmlassung 2023/53.