Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 15 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des ZGB (Stockwerkeigentum)

3.2.11 Mängelrechte (Art. 712lbis)

Die neue Regelung bei Mängelrechten an gemeinschaftlichen Teilen wird von neun Vernehmlassungsteilnehmenden – zumindest teilweise – begrüsst (BL, GR, FDP, ANG, FRI, HEV,

IGS, SNV, VbN). Nur eine Vernehlassungsteilnehmerin (SVP) lehnt die Stossrichtung der Norm grundsätzlich ab, da diese als nicht sachgerecht erscheine. Vielfach wurde die Einstimmigkeitserfordernis als zu streng beurteilt und ein Mehrheitserfordernis beantragt (AR, SH, SVP, CATEF, CGI, CP, CVAM, HEV, USPI) oder eine Einstimmigkeit ohne befangene Gemeinschaftsmitglieder wie die Unternehmerschaft oder diesen nahestehende Personen (TI, ANG, SNV, VbN, ZNK). Vereinzelt wurde die Norm als zu kompliziert (GR, FRI, KSG, SVIT) oder unklar formuliert (VD, ZG) bezeichnet und es wurde angemerkt, dass die Regelung systematisch in das OR gehöre (ZG, ANG, FRI, SNV, VbN, ZNK) und explizit nur für Werkverträge bei der Erstellung des Gebäudes gelten müsste (FRI, KSG, SVIT). Zudem sei für eine einzelne Stockwerkeigentümerin oder einen einzelnen Stockwerkeigentümer nicht möglich festzustellen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 vorliegen (KSG, ZNK, SVIT) und es sei unklar, was mit gemeinschaftlichen Teilen passiert, an denen ausschliessliche Nutzungsrechte bestehen (ANG, SNV, VbN, ZNK). Einzelne Rückmeldungen bezeichneten die Jahresfrist zur Entscheidung als zu lang (TI, CATEF) sowie das individuelle Minderungsrecht der einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft als suboptimal und prozessintensiv (CATEF).

Schliesslich wurde vereinzelt gefordert, dass die Verwaltung zur Geltendmachung verpflichtet (HEV) oder zumindest informiert (AR) werden müsste oder gar die Geltendmachung via Legalzession durch die Gemeinschaft vorgenommen werden müsste (ZG, SVIT).

3.2.12 Versammlung der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer (Art. 712n ff.)

Die neue Protokollierungspflicht der Versammlungsbeschlüsse (Art. 712n Abs. 2 VE-ZGB) wurde von sieben Vernehmlassungsteilnehmenden zumindest teilweise ausdrücklich gutgeheissen (TI, CATEF, CGI, IGS, SVIT, SVN, VbN). Es wurden Präzisierungen verlangt hinsichtlich der Fragen, wer unterzeichnen müsse (TI), wie die Fristen zur Anfechtung zu berechnen seien (CATEF, HEV) und wie es sich mit der Unterzeichnung und Übermittlung elektronischer Dokumente verhält (CP, CVAM, FRI, SVIT, USPI). Weiter wurde punktuell beantragt, dass ein Anfechtungstatbestand als Lex specialis zu Artikel 75 ZGB (CATEF) oder die Möglichkeit der Anmerkung der Beschlüsse – analog Artikel 649a Absatz 2 ZGB – im Grundbuch eingefügt wird (SVN, VbN, ZNK). Von den Notariatsverbänden wurde zudem beanstandet, dass es heikel sei, die Gültigkeit (nicht: Rechtsgültigkeit) an der Datierung und Unterzeichnung festzumachen (ANG, SVN, VbN, ZNK). Vereinzelte ablehnende Stellungnahmen weisen überdies darauf hin, dass an der Archivierungspflicht durch die Verwaltung bzw. den Vorsitz festzuhalten sei (AR, HEV), die neue Regelung nicht angemessen oder zielführend wäre (ZG), sie den protokollierenden Verwaltungen zu viel Macht verschaffe (ZG,

CATEF) und unnötige Bürokratie und Rechtsunsicherheit – auch hinsichtlich des Datenschutzes – verursache (SVBK).

Artikel 712o VE-ZGB wurde von zehn Vernehmlassungsteilnehmenden ausdrücklich unterstützt (BL, TI, VD, CATEF, CGI, CP, CVAM, IGS, SVBK, USPI) und hinsichtlich der Absätze 1 und 2 gab es nur vereinzelte Forderungen (Ersetzen des Begriffes Stockwerk mit Stockwerkeinheit [AI, AR, KSG] und Berücksichtigung der Wohnberechtigten [SH]). Zu Absatz 3 wurde dagegen von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmenden auf Unklarheiten hingewiesen, insbesondere hinsichtlich der Berechnung des doppelten Mehrs (AI, AR, FRI, KSG, SVIT)

und der Einstimmigkeit (HEV). Eine solche würde sich kaum je erreichen lassen (AI, AR, BE). Da sich das Vereinsrecht in der Praxis etabliert habe, wurde an der Notwendigkeit der neuen