Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 15 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des ZGB (Stockwerkeigentum)
Zusammenfassung
Im Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Stockwerkeigentumsrechts, das vom
20. September 2024 bis zum 20. Dezember 2024 stattgefunden hat, gingen insgesamt 57 Stellungnahmen ein. Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden befürworteten zumindest die Stossrichtung des Revisionsentwurfs ausdrücklich. Vier Vernehmlassungsteilnehmende lehnten die Vorlage gesamthaft ab. Von verschiedener Seite wurden Änderungsanträge vorgeschlagen, welche insbesondere den Aufteilungsplan, die Begründung von Stockwerkeigentum vor Fertigstellung des Gebäudes oder den Erneuerungsfonds betreffen.
1 Allgemeines
Das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf für eine Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Stockwerkeigentum) dauerte vom 20. September 2024 bis zum 20. Dezember 2024. Zur Teilnahme eingeladen wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden,
Städte, Berggebiete und der Wirtschaft sowie weitere interessierte Organisationen.
Stellung genommen haben alle Kantone, fünf politische Parteien und 25 Organisationen (die einzelnen Sektionen des SVIT Schweiz nicht mitgezählt) sowie eine Privatperson. Insgesamt gingen 57 Stellungnahmen ein. Vier Organisationen (SGV, KKJPD, Université de Genève, SAV) verzichteten ausdrücklich auf eine Stellungnahme.
Beim vorliegenden Vernehmlassungsbericht handelt es sich um eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens. Für die detaillierten Begründungen und die verschiedenen Einzelmeinungen der Vernehmlassungsteilnehmenden wird auf deren Originalstellungnahmen verwiesen. Diese sind auf der Publikationsplattform des Bundesrechts öffentlich zugänglich.1
2 Verzeichnis der eingegangenen Stellungnahmen
Eine Liste der Kantone, Parteien, Organisationen und Personen, die geantwortet haben, findet sich im Anhang.
3 Bemerkungen zum Vorentwurf
3.1 Allgemeine Bemerkungen zum Vorentwurf
Das Ziel der Vorlage, namentlich eine gezielte Aktualisierung des Stockwerkeigentumsrechts vorzunehmen, wurde mehrheitlich begrüsst (AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, Die Mitte, FDP, SP, Grüne, AFG, AGG, VbN,
ANG, CATEF, CGI, CP, CVAM, SNV, Casafair, IGS, SBVg, GeoA, SVIT, SVBK, SGV, USPI, ZNK). Die meisten Vernehmlassungsteilnehmenden stimmten dem Vorentwurf zwar grundsätzlich zu, wiesen jedoch jeweils auf einen gewissen Anpassungsbedarf in den neuen Bestimmungen hin. Verlangt wurden insbesondere Änderungen im Zusammenhang mit dem Aufteilungsplan, mit der Begründung des Stockwerkeigentums vor der Erstellung des Gebäudes und mit dem Erneuerungsfonds (vgl. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen), in der Regel aufgrund der administrativen oder organisatorischen Folgen für die Grundbuchämter (vgl. allgemeine Bemerkungen von AG, AI, BE, BS, FR, GL, VD, ZH, AFCRF).