Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 15 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des ZGB (Stockwerkeigentum)
Regeln gezweifelt (KSG) oder es wurde beantragt, diese in Artikel 712g Absatz 1 ZGB aufzunehmen (ANG, SNV, VbN). Schliesslich äusserte ein Vernehmlassungsteilnehmer die Befürchtung, dass die Nichtberücksichtigung der Enthaltungen zu weniger repräsentativen Entscheiden führe und daher ein Mindestquorum bei Entscheiden gefordert sei (CATEF).
Der neue Artikel 712obisVE-ZGB wurde in sieben Vernehmlassungen ausdrücklich begrüsst (BL, TI, VD, VS, IGS, CGI, SVIT), fünf Stellungnahmen forderten, dass der Stimmrechtsausschluss nur bei finanziellen Pflichtverletzungen vorgesehen wird (ANG, SNV, SVBK, VbN,
ZNK), eine Stellungnahme forderte, dass er nur bei der wiederholten missbräuchlichen Anfechtung von Beschlüssen Anwendung finden soll (ZG). Acht Vernehmlassungsteilnehmende lehnen die Regelung als Ganzes ab (SZ, FDP, Mitte, CP, CVAM, FRI, HEV, USPI), wovon drei aber fordern, dass die wiederholte finanzielle Pflichtverletzung zu einem Ausschluss i.S.v. Artikel 712u ZGB führen soll (SZ, Mitte, SVP, HEV; vgl. auch Meyer). Diverse Präzisierungen wurden gefordert für die Mehrheitserfordernis «sämtliche andere» (BE, CATEF IGS, SVIT; FRI hinsichtlich Zweiergemeinschaften), für die Begriffe «wiederholt» und «systematisch» (VS, FRI, CGI, Meyer), für die Mehrheitsberechnung nach Ausschluss (ANG, SNV,
VbN) sowie für die Anfechtbarkeit (VS, Casafair) und die (aufschiebende) Wirkung (FRI,
SVIT) einer solchen Anfechtung. Von sieben Vernehmlassungsteilnehmenden wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der jährlichen ordentlichen Versammlungen sechs Monate Ausschluss zu kurz seien (SG, TI, CATEF, FRI, KSG, HEV, SVIT).
Schliesslich wurde hinsichtlich der Stockwerkeigentumsversammlungen die Möglichkeit für die vorsitzende Person gefordert, Bussen auszusprechen (Meyer).
3.2.13 Ausschluss (Art. 712u)
Die Neuregelung über den Ausschluss aus der Stockwerkeigentumsgemeinschaft wurde von 14 Vernehmlassungsteilnehmenden ausdrücklich begrüsst (TI, VD, SVP, ANG, CATEF, CGI, CP, CVAM, FRI, HEV, IGS, SNV, USPI, VbN) wobei gefordert wurde, dass die Massnahme auch bei finanziellen Versäumnissen Anwendung finden sollte (SZ, Mitte, SVP, HEV; vgl.
auch Meyer). Vereinzelt wurde rückgemeldet, dass es sich hierbei um eine schwerwiegende Massnahme handle (VS), die eventuell gegen die Eigentumsgarantie gemäss Artikel 26 BV verstossen könnte (SVBK). Zudem wurde gefordert, dass der Ausschluss im Miteigentumsrecht zu regeln sei (ZG, SVIT) oder dass auch die Ausschlussgründe (SVP) oder der von der Gemeinschaft anzustrengende Prozess (SVBK) kodifiziert werde. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass das Nutzungsverbot, wie es aktuell in Absatz 2 ausformuliert ist, nur gegen bereits ausgeschlossene Stockwerkeigentümerinnen oder Stockwerkeigentümer anwendbar wäre, was ein Nutzungsverbot als vorsorgliche Massnahme verunmögliche. Der Absatz sei deswegen umzuformulieren, wobei evtl. zwischen den Zeitpunkten vor und nach dem Urteil differenziert werden müsse (SVIT).
3.2.14 Summarium (Art. 249 VE-ZPO)
Zwei Vernehmlassungsteilnehmende haben sich explizit für die Ergänzungen ausgesprochen (CATEF, IGS), zusätzlich wurde die Aufnahme der Anfechtung eines Ausschlusses des Stimmrechts i.S.v. Artikel 712obisVE-ZGB gefordert (Casafair). Andererseits wurde die Streichung von Artikel 712fbisVE-ZGB (TI) sowie von Artikel 712ebisAbsatz 2 ZGB (TI, SVIT) gefordert. Eine Stellungnahme war aufgrund der Ablehnung gegen die entsprechenden ZGB-Artikel vollständig gegen die Ergänzungen (HEV).