Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 15 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des ZGB (Stockwerkeigentum)

gab es einige kritische Stellungnahmen zum verlangten Mehrheits- und Zustimmungserfordernis (BE, AFCRF, ANG, CATEF, SNV, SVIT, VbN, ZNK) und zur fehlenden Möglichkeit, ausschliessliche Nutzungsrechte ad personam einzuräumen und zu zedieren (AI, TI, ZG,

SVIT).

3.2.3 Berechnungsformel (Art. 712e)

Für die Aufnahme der Berechnungsformel in den Begründungsakt sprachen sich dreizehn Vernehmlassungsteilnehmende aus (BL, BS, SO TG, TI, CATEF, CGI, CP, CVAM, FRI, IGS, SVIT, USPI), sieben waren dagegen (AI, AR, BE, SZ, ZH, HEV, ZNK). Für einige Vernehmlassungsteilnehmende ist unklar, inwieweit hier eine zusätzliche Prüfpflicht für die Grundbuchämter geschaffen wird (BS, TI, ZH, AFCRF, KSG, ZNK) oder was bei Rechnungsfehlern geschieht (ZNK). Zusätzlich wurde vereinzelt beantragt, dass aus Gründen der Digitalisierung nur ganzzählige Zähler und Nenner bei den Quoten zugelassen werden sollen (TG, UR),

dass der Begründungsakt auf den Aufteilungsplan verweisen (GE) oder die Formulierung angepasst (Berechnungsgrundlage statt Berechnungsformel [ZG], «Berechnungsformel der Wertquoten» [Casafair], keine Beschreibung der Gebäudeteile [ZNK]) werden soll, oder dass diese Neuregelung – wenn überhaupt – in die Verordnung gehöre (ZH).

3.2.4 Aufteilungsplan (Art. 712ebis)

Die in Artikel 712ebisVE-ZGB vorgeschlagene Regelung wird von einer Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden ausdrücklich unterstützt (AG, AI, BE, BL, BS, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, TG, TI, VD, VS, FDP, AFG, AGG, VbN, ANG, CATEF, CGI, CP, KSG, CVAM, FRI, SNV, Casafair, IGS, GeoA, SVIT, SGV, USPI, ZNK). Für einige entspricht der Vorschlag der bereits gelebten Praxis (BL, GR, LU, NW, SH, SO, TI, VbN, ANG, CP,

CVAM, SNV, SGV, USPI). Nur eine deutliche Minderheit der Vernehmlassungsteilnehmenden lehnte Artikel 712ebisVE-ZGB ausdrücklich ab (AR, SZ, ZH, HEV). Die Regelung sei unnötig, da es diesbezüglich in der Praxis zu keinen nennenswerten Problemen gekommen sei (SZ, HEV). Zwei Kantone (BS, sowie AG betreffend Abs. 3) rechneten mit einer Mehrbelastung für die Grundbuchämter.

Vereinzelt wurde darauf hingewiesen, dass die Formvorschrift für den Aufteilungsplan geklärt werden sollte (ZH, FRI, AGG, IGS). Die Meinungen zu dieser Form waren gespalten: Während einige Vernehmlassungsteilnehmende keine spezielle Form vorsehen würden (AI, AR, KSG, HEV, SVIT), forderten andere, dass für die Erstellung des Aufteilungsplans die zuständige Stelle der amtlichen Vermessung (AFG, AGG, IGS, GeoA) oder eine patentierte Ingenieur-Geometerin oder ein patentierter Ingenieur-Geometer beauftragt werden sollte (GE,

AGG, IGS). Für nochmals andere sei der Aufteilungsplan als Bestandteil des Begründungsaktes in die öffentliche Beurkundung miteinzubeziehen (SH, ZG, VbN, ANG, SNV, ZNK), . Zwei Vernehmlassungsteilnehmende (AG, IGS) bedauerten den Verzicht auf dreidimensionale Aufteilungspläne. Andere (VD, ZH, KSG) hielten ausdrücklich fest, dass die derzeit zweidimensional ausgeführten Pläne ausreichten. Schliesslich waren zwei Kantone (GE, NE) der Meinung, dass das Bundesrecht den Kantonen zumindest die Möglichkeit einräumen sollte, die Form des Aufteilungsplans selbst zu bestimmen.

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende fanden, dass der Wortlaut «die geometrische Darstellung der räumlichen Ausgestaltung der einzelnen Gebäudeteile» zu Unsicherheiten führe und daher präzisiert werden sollte (AI, AR, GR, ZG, ZH, SVIT, ZNK). Andere fänden es sinnvoll, wenn die ausschliesslichen Nutzungsrechte im Aufteilungsplan enthalten wären (CATEF, KSG, FRI, Casafair, SVIT). Schliesslich würden einzelne Vernehmlassungsteilnehmende, zusätzlich zum Aufteilungsplan, eine detaillierte Darstellung der Zusammensetzung