Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 15 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des ZGB (Stockwerkeigentum)
der jeweiligen Stockwerkeinheiten (AFG, GeoA) oder eine amtliche Bestätigung im Sinne von Artikel 712equinquiesVE-ZGB begrüssen.
In Bezug auf die Berichtigung sei im Gesetz zu präzisieren, wer (FRI, SVIT) unter welcher Voraussetzung (AG, SH, TG, SVIT, ZNK) und in welcher Form (AI, AR, LU, ZH, AFCRF,
SVIT, ZNK) legitimiert ist, den aktualisierten Aufteilungsplan einzureichen. Ferner wurden zum Begriff «berichtigt» (OW) und dem in diesem Zusammenhang entstehenden Zusatzaufwand für die Grundbuchämter (AG) Vorbehalte geäussert.
Zum vorgesehenen Rechtsweg bestehe gemäss einzelnen Stellungnahmen weiterhin Unklarheit darüber, an wen sich die Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer für eine Berichtigung wenden müssten (BE, JU). Zudem sei unklar, ob es sich dabei lediglich um einen subsidiären Anspruch handle, nach vorgängiger Ablehnung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer (FRI, SVIT), und welche Veränderungen der räumlichen Ausgestaltung vorliegen müssten, damit eine Berichtigung der Aufteilungspläne notwendig sei (Casafair). Ein Kanton (LU) sprach sich gegen eine erweiterte Anwendung von Artikel 712ebisAbsatz 4 VE-ZGB gemäss Artikel 712equaterVE-ZGB aus: Diese sei weder notwendig noch angebracht.
3.2.5 Eintragung vor der Erstellung des Gebäudes (Art. 712eter)
Zur Eintragung vor Erstellung des Gebäudes (Art. 712eter–712equinquiesVE-ZGB) begrüssten zehn Vernehmlassungsteilnehmende zumindest die Stossrichtung der vorgeschlagenen Lösung (AG, BL, BS, NE, NW, SH, SO, VD, VS, ZG, AFCRF, FRI, CATEF, CVAM, IGS, SVIT), während sechs Vernehmlassungsteilnehmende (SZ, ZG, VbN, ANG, SNV, HEV) sich ausdrücklich gegen die Bestimmung als Ganzes aussprachen. Drei Kantone (SG, TG, ZG) hoben hervor, dass grosse bauliche Umgestaltungen die gleichen Probleme verursachen könnten wie die Erstellung eines Gebäudes.
Die Verpflichtung, bei der Grundbuchanmeldung eine rechtskräftige Baubewilligung beizulegen, wurde vielfach begrüsst (AG, NE, NW, SH, SO, VD, AFCRF, AGG, CATEF, CP, CVAM, FRI, IGS, SVIT, SGV, USPI). Andere wiederum waren dagegen (AI, AR, BS, GR, LU, SZ, TI, ZG, ZH, VbN, ANG, KSG, SNV, HEV, ZNK). Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende kritisierten den Mehraufwand, der aus dieser Voraussetzung entstehen könne (NW, SG, TI, VD, AFCRF, KSG, SVIT, ZNK). Die Zuständigkeit des Grundbuchamtes wurde in diesem Zusammenhang in Frage gestellt, indem diese beispielsweise auf die Notariate übertragen werden könne (NW, VD). Über die Notwendigkeit, eine Baubewilligung beizulegen, gingen die Meinungen auseinander, so dass sich insbesondere die Frage stellte, ob nicht auch eine Bestätigung durch die Baubewilligungsbehörde ausreichend wäre (NW). Es wurde ebenfalls vorgeschlagen, die Baupläne anstelle der Baubewilligung beizulegen (SH, CGI).
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende (BE, SO, OW, ZG, ZH, KSG, SVIT) wiesen darauf hin, dass die deutsche Fassung terminologisch so angepasst werden müsse, dass deutlich werde, dass es sich um eine Anmerkung handelt.
Zu Absatz 2 forderten mehrere Vernehmlassungsteilnehmenden (GE, AGG, IGS) eine Klärung des Begriffs der «Fertigstellung des Gebäudes», während andere (LU, NE, SO) diesen Absatz ausdrücklich begrüssten. Hinsichtlich der Feststellung, dass die Ausführung der Arbeiten dem ursprünglichen Aufteilungsplan entspreche, war für einzelne Vernehmlassungsteilnehmende die Form (AI, AR, BE, VS, ZH, KSG), das Quorum (KSG, FRI) oder die Zuständigkeit (NE) unklar.