Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 15 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des ZGB (Stockwerkeigentum)
Absatz 3 wurde mehrfach ausdrücklich gutgeheissen (JU, LU, NE, SO, CATEF, SVIT). Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende hoben hervor, dass die Frist von vier Monaten mit der dreimonatigen Frist gemäss Grundbuchverordnung abgestimmt werden sollte (JU, OW, VS, AFCRF). Zwei Organisationen (AFG, GeoA) empfahlen eine Harmonisierung der Frist mit jener gemäss Artikel 23 Verordnung über die amtliche Vermessung. Ein Kanton (GE) fand,
dass die Frist mit der gesetzlichen Frist für die die Nachführung der amtlichen Vermessung eines Gebäudes abgestimmt werden sollte. Für zwei Organisationen (AGG, IGS) war die Frist von vier Monaten zu kurz. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende (AI, AR, BE, TI, ZH, CATEF, KSG) waren der Ansicht, dass der Beginn der Viermonatsfrist im Gesetz klar definiert sein sollte. Ein Kanton (BE) war der Meinung, dass konkrete Kriterien für die Fertigstellung des Gebäudes festgesetzt oder die gleiche Terminologie wie bisher in der Grundbuchverordnung benutzt werden sollten. Ein anderer Kanton (GL) hielt fest, dass die Mitteilung stattfinden sollte, sobald das Gebäude erstellt und von den Behörden abgenommen wurde, und sich dadurch nachträgliche Änderungen erübrigen würden. Wiederum andere (TI,
CATEF) fanden, dass man sich auf den Zeitpunkt beziehen sollte, ab dem das Gebäude bewohnbar ist (CATEF: «data del rilascio dell’abitabilità»).
3.2.6 Verfahren von Amtes wegen (Art. 712equater)
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende (AI, AR, GR, LU, SH, SO, SZ, TI, UR, ZH, VbN,
ANG, KSG, SNV, HEV, ZNK) lehnten Artikel 712equaterVE-ZGB ausdrücklich als Ganzes ab. Einige sahen durch die Bestimmung eine Mehrbelastung auf die Grundbuchämter zukommen (AG, JU, OW, TI, VD, VS, ZG, ZH, VbN, ANG, FRI, SNV), während andere der Ansicht waren, dass die Grundbuchämter nicht dafür zuständig sein sollten (AI, AR, BS, GL, GR, JU, LU, NE, SH, TI, UR, ZG, ZH, AFCRF, AFG, KSG, HEV, ZNK). Laut einer Organisation (SVIT) dürfe diese Bestimmung sicher nicht dazu führen, dass den Grundbuchämtern eine zusätzliche Kontrollpflicht auferlegt werde. Demgegenüber begrüssten einige Vernehmlassungsteilnehmende die Bestimmung explizit (CATEF, CGI, CP, CVAM, FRI, USPI).
Der erste Absatz warf Fragen zur Erkennung von «bestehenden Anzeichen» auf. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende (BE, BS, GE, OW, UR, ZG, AFCRF, SVIT) wiesen darauf hin, dass das Grundbuchamt solche Anzeichen nicht erkennen könne. In Bezug auf die Meldepflicht bei Fertigstellung des Gebäudes an das Grundbuchamt herrschte ausserdem Unklarheit in Bezug auf die Zuständigkeit für diese Mitteilung (BE, NE, VS, ZH, FRI) und auf die Frist (BE, NE, GE, ZH).
Zu Absatz 2 begrüssten vier Organisationen (AFG, AGG, FRI, IGS) ausdrücklich den Vorschlag, dass bei Untätigkeit der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer die zuständige Stelle der amtlichen Vermessung beauftragt werde, während andere (GE, GL, NE, OW, SH, SO, TI, VD, KSG, ZNK) diesen Vorschlag ausdrücklich ablehnten.
Laut mehreren Stellungnahmen (AG, GL, OW, TI, UR, ZH, AFCRF, KSG, SVIT, ZNK) würde der Auftrag an die zuständige Stelle der amtlichen Vermessung auf Kosten der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer Probleme mit sich bringen, die geregelt werden müssten. Auch in Bezug auf die Kosten (OW), die Übermittlung (BE, AFCRF, SVIT), die Anfechtung (BE) oder die Form (TG, KSG, SVIT, ZNK) des berichtigten Aufteilungsplans tauchten Fragen auf. Eine Organisation (GeoA) lehnte den ganzen Absatz ausdrücklich ab.
Zum dritten Absatz wurde darauf hingewiesen, dass es sich um eine Abkehr vom Grundsatz handle, wonach die Grundbuchverwaltung nur auf Anmeldung aktiv werde (ZH, SVIT). Eine Organisation (SVIT) stellte sich zudem die Frage, ob und wie die Stockwerkeigentümerinnen