Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 15 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des ZGB (Stockwerkeigentum)

Vier Vernehmlassungsteilnehmende lehnten die Vorlage als Ganzes ab (AR, SZ, SVP, HEV).

Vereinzelte Rückmeldungen allgemeiner Art erfolgten zur Nichtrückwirkung (BE), der geschlechtergerechten Sprache (GR, SH, ZNK) und der Normstufe gewisser Bestimmungen (ZH, SVR). Auch wurde empfohlen, für das Gesetzgebungsprojekt eine Fachkommission einzusetzen (ZG).

Schliesslich sahen gewisse Vernehmlassungsteilnehmende weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf, welcher vom Vorentwurf nicht berücksichtigt worden sei. So bei den Themen der Untergemeinschaft (ZG), der vereinfachten Mehrheiten bei energetischen Sanierungen (FRI, SVIT), der Möglichkeit virtueller Sitzungen (SNV, VbN, Meyer), der Revision von Artikel 712p ZGB (SNV, VbN, SVIT), der Vereinfachung der Zwangsverwertung (SVIT), der Einführung einer Reglementspflicht (SVIT), der Regulierung der Sanierung eines Gebäudes (SVIT) und der Möglichkeit eines Zirkularbeschlusses der Stockwerkeigentumsgemeinschaft (Meyer).

3.2 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.2.1 Präzisierungen und Umkehr der Vermutung (Art. 712b Abs. 1, 3 und 4 VE-ZGB)

Die Präzisierungen im Absatz 1 dieses Artikels wurde von den Vernehmlassungsteilnehmenden teils ausdrücklich begrüsst (GE), teils als verzichtbar bezeichnet (AI, NE). Vereinzelt gab es Kritik zum gewählten Begriff «Gebäudeteil» (ZG, ZNK) oder es wurden weitere Präzisierungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Einheit eines Sonderrechts bzw. der Abschliessbarkeit der Nebenräume verlangt (ANG, SNV, VbN). Vereinzelt wurde zudem angeregt, auf den zweiten Satz in Absatz 1 zu verzichten (AR, KSG), diesen mit ausdrücklicher Nennung der alternativen Zeitpunkte einer Ausscheidung zu Sonderrecht zu präzisieren (GE, Casafair)

oder in einen eigenen Absatz mit Einbezug der Umwandlung von Sonderrecht in gemeinschaftliche Teile zu verschieben (ZG).

Aufgrund des abgeänderten Absatzes 1 und des neu vorgesehenen Absatzes 4 beantragen zwei Vernehmlassungsteilnehmende, Absatz 3 als redundant zu streichen (ZG, ZNK).

Die Umkehr der bisherigen Vermutung in Absatz 4 wird von 22 Vernehmlassungsteilnehmenden ausdrücklich begrüsst (AI, BL, BS, GE, LU, SO, TI, VD, VS, ANG, CATEF, CP, CVAM, FRI, CGI, IGS, SNV, SVBK, SVIT, USPI, VNB, ZNK), wobei vier anregen, hierzu eine übergangsrechtliche Bestimmung zu formulieren (ANG, SNV, VNB, ZNK). Sechs Vernehmlassungsteilnehmende lehnen die Änderung mit Hinblick auf eine drohende Rechtsunsicherheit ab (AR, NW, SZ, Mitte, SVP, HEV).

3.2.2 Ausschliessliche Nutzungsrechte (Art. 712bbis VE-ZGB)

Die Kodifizierung der ausschliesslichen Nutzungsrechte wird von 24 Vernehmlassungsteilnehmenden ausdrücklich begrüsst (AG, BE, BL, BS, GL, LU, NW, SZ, TI, VD, FDP, AFCRF, ANG, CATEF, CGI, CP, CVAM, FRI, IGS, SVBK, SVIT, SNV, USPI, VbN) und von zweien ausdrücklich abgelehnt (AI, ZNK). Verschiedentlich wurden von den Vernehmlassungsteilnehmenden Präzisierungen gewünscht (hinsichtlich Rechtsnatur und Inhalt [LU, KSG, ZNK, Meyer], Formerfordernis [ZH, AFCRF], der Abgrenzung bzw. dem Verhältnis zu Dienstbarkeiten [VS, AFCRF, IGS], der Beschreibung im Grundbuch [FRI], der Übertragbarkeit und dem Verhältnis zu Art. 712g Abs. 3 ZGB [ZNK]). Zudem wurde beantragt, dass ausschliesslichen Nutzungsrechte nur per Reglement oder Begründungsakt (AI, NW, SZ, HEV), nur per Reglement oder Beschluss (VD) oder einzig per Reglement (AR) zugeteilt werden sollen. Weiter