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Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 15 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Revision des ZGB (Stockwerkeigentum)

neu geordnet würden (AI, AR, KSG), und es wurde beantragt, dass die Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer, die das Baurecht nicht verlängern wollen, nicht zwingend ausscheiden, sondern bloss ein Abgaberecht ihres Anteils haben sollen (ZG).

Hinsichtlich Absatz 3 lauten die Anträge mehrerer Vernehmlassungsteilnehmender, dass die Höhe der angemessenen Entschädigung geklärt werden müsse, insbesondere im Verhältnis von Verkehrswert und Heimfallsentschädigung (AI, AR, SH, TI, ZG, ANG, KSG, SNV, SVBK, SVIT, VbN), die auf den Anteilen lastenden Grundpfänder sowie deren Gläubiger zwingend mitberücksichtigt werden müssen (AFCRF, ANG, SBVg, SNV, VbN) und ausscheidende Eigentümerinnen und Eigentümer für ihre Grundpfänder haften sollen (SBVg).

Für Absatz 4 wurde sodann vereinzelt gefordert, dass die Frist vier Monate dauern (CATEF, SVIT) und die Formulierung sich enger an Art. 779d ZGB orientieren soll (SVIT). Überdies forderte ein Vernehmlassungsteilnehmer (ZG) anstelle eines gesetzlichen Grundpfandes eine Solidarhaftung der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer vorzusehen.

3.2.9 Erneuerungsfonds (Art. 712hbis)

Die Klagemöglichkeit zur Äufnung eines Erneuerungsfonds wurde von 12 Vernehmlassungsteilnehmenden ausdrücklich begrüsst (BL, BS, NW, SG, SO, TI, VD, CATEF, IGS, FRI, CGI, SVIT); Fünf Vernehmlassungsteilnehmende lehnten sie ab (AR, SZ, FDP, SVP, HEV). Von den Vernehmlassungsteilnehmenden, welche die Klagemöglichkeit befürworten, stellten elf den Antrag, die Äufnung eines Erneuerungsfonds als zwingende Norm in das Gesetz aufzunehmen (GR, NW, SG, VD, Grüne, ANG, Casafair, SNV, SVBK, VbN, ZNK,) oder die Mindestanzahl von zwei Klagenden zu streichen (ZG, CATEF, FRI, SVIT). Im Gegenzug beurteilten fünf Vernehmlassungsteilnehmende die Anzahl von zwei Klagenden als zu gering (CGI, CP, CVAM, Meyer, USPI). Einzelne Stimmen schlugen ausserdem vor, im Gesetz die Voraussetzungen für Entnahmen aus dem Fonds zu regeln (ZG), die Klagemöglichkeit auf die Ausführung nützlicher baulicher Massnahmen auszuweiten (CATEF) oder die Höhe der jährlichen Beiträge an die Kreditfähigkeit der einzelnen Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer anzupassen (Meyer).

3.2.10 Pfandrecht und Retentionsrecht (Art. 712i f.)

Die Anpassungen am Gemeinschaftspfandrecht wurden von zehn Vernehmlassungsteilnehmenden ausdrücklich gutgeheissen (BL, NE, NW, TI. FDP, IGS, CATEF, HEV, KSG; die SVP sprach sich nur hinsichtlich Abs. 2bisbefürwortend aus). Es wurde angeregt, offene Fragen im Gesetzestext zu klären (betreffend Vorrang [AG], den Verweis auf Art. 779i und 779k ZGB [BE], die Berechnung [LU], der Fälligkeit der Forderungen [LU, CGI, CP, CVAM, SVIT,

USPI]). Die Neuregelung wurde von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmenden abgelehnt, weil das Institut nur bei im Voraus festgelegten Jahresbeiträgen sinnvoll sei (AI, AR, SG, CATEF), ohne vorgesehenen Höchstbetrag der Pfandsumme Willkür vorliege (ZG, Casafair, FRI, ZNK) oder das Pfandrecht problematisch sein könnte wegen seines Einflusses auf die Kreditvergabe der Banken (ANG, SNV, VbN). Auch wurden die Änderungen aus Überlegungen der Dogmatik und der Opportunität abgelehnt (SO, ANG, SNV, VbN).

Die Aufhebung des Retentionsrechts von Artikel 712k ZGB wird von elf Vernehmlassungsteilnehmenden (AR, NW, TI, SVP, CATEF, CGI, CP, CVAM, FRI, HEV, USPI) abgelehnt und in sieben Stellungnahmen ausdrücklich begrüsst (IGS, ANG, SNV, SVBK, VbN, ZNK). Der SVIT erachtet die Streichung nur als akzeptabel, wenn die Verbesserungenvorschläge in Artikel 712i VE-ZGB vollumfänglich gemäss Vorentwurf übernommen werden.