Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten

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1.7.3.3 Regelung in einem neuen Gesetz

Für die Regelung in einem neuen Gesetz spricht, dass Informationssysteme je länger je mehr miteinander verknüpft werden und von mehreren Sozialversicherungen für verschiedene Zwecke genutzt werden. Werden sie in einem bestimmten Sozialversicherungsgesetz (AHVG, IVG) geregelt, werden sie künstlich separiert und auseinandergehalten. Dies verkompliziert die Regelung und bedarf einer Gesetzesänderung, sobald das Informationssystem von einer zusätzlichen Sozialversicherung genutzt wird. Mit einem neuen Gesetz können zudem alle Informationssysteme der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen sowie deren technische Details an einem separaten Ort geregelt werden. Die einzelnen Sozialversicherungsgesetze werden damit nicht «aufgebauscht», sondern von technischen Bestimmungen entlastet und enthalten weiterhin die Kernbestimmungen zu den Beiträgen und Leistungen.

Gegen ein neues Gesetz spricht, dass mit dem Bundesgesetz über die Informationssysteme in den Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen (BISS) ein neues Gesetz entsteht, das für alle Sozialversicherungen der 1. Säule und der Familienzulagen gilt, somit übergeordnet ist, aber dennoch nicht

– wie das ATSG – für alle Sozialversicherungen gilt. Zudem werden bestehende Regelungen gewisser Informationssysteme (z.B. Versichertenregister, Register der laufenden Geldleistungen) aus den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen in das neue Gesetz verschoben.

1.7.3.4 Gewählte Lösung

In Abwägung der obgenannten Vor- und Nachteile schlägt der Bundesrat vor, die Bestimmungen über die Plattform und die weiteren Informationssysteme des Bundes in einem neuen Gesetz, dem BISS, zu regeln.

1.7.3.5 Verhältnis zu anderen Bundeserlassen und den darin genannten Platt-

formen

Mit der gewählten Lösung können die Durchführungsstellen ihre eigenen Plattformen für den elektronischen Datenaustausch haben. Für Durchführungsstellen, die keine eigene Plattform betreiben wollen oder können, stellt der Bund eine Plattform zur Verfügung und gewährleistet damit, dass alle Versicherten von den gleichen digitalen Dienstleistungen profitieren können. In Abweichung vom Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG)11 beteiligen sich die kantonalen Durchführungsstellen nicht anteilsmässig an den Kosten der Bundesplattform. Das BSV und die ZAS halten sich bei der Umsetzung der Plattform und der Informationssysteme an die Vorgaben des EMBAG hinsichtlich Open Source Software und Open Government Data.

Während sich die Plattform des Bundesgesetzes über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (UEG)12 der Erbringung von Behördenleistungen für Unternehmen dient, stehen bei der Plattform nach dem BISS die versicherten Personen als Benutzer der Plattform im Fokus. Sämtliche neu entwickelten Dienstleistungen verfügen über API-Schnittstellen, welche auf der Interoperabilitätsplattform I14Y publiziert werden. Auch die E-SOP wird eine Schnittstelle gemäss den von der Bundeskanzlei definierten technischen Standards anbieten und damit die Interoperabilität zwischen den Plattformen gewährleisten.

11 BBl 2023 787

12 BBl 2023 2297