Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht

ihrer Einführung im Jahr 2008 auch als eindeutige Personenidentifikationsnummer verwendet und durch die ZAS gestützt auf die Artikel 50b, 50d und 50e Absätze 2 und 3 AHVG anderen Behörden und Stellen ausserhalb der AHV/IV (z.B. Steuerbehörden, Krankenversicherungen) zur Verfügung gestellt. Für jede Person darf es nur eine Versichertennummer geben. Das UPI-Register dient daher unter anderem dem Zweck, diese Nummer zuzuweisen, zu erfassen und den berechtigten Stellen weiterzuleiten.

Buchstabe b

Mit Inkrafttreten der ATSG-Revision auf den 1.1.2021 wurde der ZAS eine neue Aufgabe zugewiesen, im UPI-Register auch die ausländische Identifikationsnummern der sozialen Sicherheit zu erfassen. Dies erleichtert es der ZAS, das zwischenstaatliche Antragsverfahren systematisch abzuwickeln.

Da bis anhin der Zweck des UPI-Registers nicht ausdrücklich im Gesetz erfasst und detailliert geregelt wurde, war die Erfassung der ausländische Identifikationsnummern der sozialen Sicherheit nur aufgrund des Dateninhalts des Versichertenregisters in Artikel 49d Absatz 2 nAHVG58 ersichtlich. Dies ist neu explizit aufgeführt.

Die ZAS leitet die Daten an die berechtigten Stellen weiter, die in Artikel 50b Absatz 1 und 153c Absatz 1 AHVG genannt sind.

Art. 11 Informationssystem der laufenden Geldleistungen

Wie bisher wird die ZAS für die Führung des Registers der laufenden Geldleistungen (Rentenregister) verantwortlich sein. Der Inhalt des Registers beschränkt sich nicht nur auf die Geldleistungen der schweizerischen AHV/IV, sondern enthält auch Angaben über die Gewährung von Renten ausländischer Versicherungen, sofern der ZAS solche gemeldet werden. Die Bestimmungen zum Register werden vom AHVG ins BISS überführt und ergänzt. Der Zweck dieses Registers wird in Buchstaben a–c festgehalten.

Buchstabe a

Buchstabe c von Artikel 49c Absatz 1 nAHVG59 wird präzisiert. Ursprünglich diente das Register der laufenden Geldleistungen im Rahmen von periodischen Rentenanpassungen gestützt auf Artikel 33ter AHVG dazu, die Ausgleichskassen zu unterstützen und die Rentenanpassungen zu überprüfen. Mittlerweile unterstützt die ZAS die periodischen Rentenanpassungen bei den Ausgleichskassen nicht nur, sondern führt basierend auf den Daten im Register der laufenden Geldleistungen für einige Ausgleichskassen diese Aufgabe selbst durch. Entsprechend wird der Zweck dieses Artikels angepasst.

Buchstabe b

Buchstabe a von Artikel 49c Absatz 1 nAHVG60 wird unverändert übernommen.

Buchstabe c

58 Fassung gemäss BBl 2022 1563

59 Fassung gemäss BBl 2022 1563

60 Fassung gemäss BBl 2022 1563 33/64