Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten

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Buchstabe b von Artikel 49c Absatz 1 nAHVG61 wird unverändert übernommen.

Art. 12 Informationssysteme für Abrechnungen und Kontrollen von Leis-

tungen und Abklärungsmassnahmen der AHV/IV

Im Rahmen der Vergütung von Leistungen und Abklärungsmassnahmen (wie Gutachten) werden im Bereich der IV und der AHV bereits heute verschiedene Informationssysteme betrieben. Diese dienen der Abrechnung und Kontrolle der Leistungen.

Buchstabe a:

Es werden folgende Register und Verzeichnisse geführt:

- Register der Leistungserbringer und der Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen der AHV/IV. Darin enthalten sind auch Angaben zu den zugesprochenen Leistungen, namentlich die Verfügungen.

- Zahlungsadressenverzeichnis der Leistungserbringer und der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger,

- Register aller bezahlten respektive zurückgewiesenen Rechnungen der Leistungen und Abklärungsmassnahmen der AHV/IV.

Buchstabe b:

Die Register und Verzeichnisse dienen dazu, die Kosten der Leistungen zu vergüten. Leistungserbringer und Leistungsbezüger übermitteln Rechnungen und Rückforderungsanträge an die ZAS. Um eine korrekte Kostenvergütung sicherzustellen, werden sie vor der Auszahlung durch die IV-Stellen und die ZAS geprüft. Die Übermittlung und Prüfung der Rechnungen und Rückforderungsanträge erfolgt in einer sicheren, strukturierten und automatisierten Weise mittels Einsatzes von Informationssystemen.

Buchstabe c:

Es geht hier um die Beträge, die zurückgefordert werden, weil sie unberechtigterweise vergütet wurden, wie beispielsweise Doppelzahlungen oder fehlerhafte Auszahlungen. Das kann sowohl die Leistungserbringer wie die Leistungsbezüger betreffen.

Buchstabe d:

Mit den Informationssystemen soll mittels Plausibilitätsprüfungen auch verhindert werden, dass unrechtmässige Auszahlungen erfolgen.

Art. 13 Informationssysteme für Berichte sowie Gutachten oder andere Ab-

klärungsdaten

Im Rahmen der Abklärung von Leistungsansprüchen werden bereits heute verschiedene Informationssysteme betrieben. Bisher sind sie im ATSG und/oder IVG geregelt und werden neu ins BISS überführt. Zudem sollen auch Weiterentwicklungen der Informationssysteme möglich sein, weshalb nachfolgend weitere Zweckrichtungen von Informationssystemen legiferiert werden. Die gesetzliche Regelung erlaubt damit eine

61 Fassung gemäss BBl 2022 1563