Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 64 Seiten

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Weiterentwicklung der Digitalisierung, indem die verfolgten Zwecke festgehalten werden, indes bewusst offen bleibt, in welchem Informationssystem die jeweilige Funktion technisch umgesetzt würde. Damit soll der Schnelllebigkeit technischer Entwicklungen Rechnung getragen und sichergestellt werden, dass sich Informationssysteme zur Abklärung von Leistungsansprüchen und zur Durchführung von Leistungen weiterentwickeln können.

Die Informationssysteme sollen einen Austausch zwischen den Durchführungsstellen sowohl mit den medizinischen Leistungserbringern (wie behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder Spitälern) als auch mit den Leistungserbringern von beruflichen Eingliederungsmassnahmen ermöglichen. Auch die digitale Interaktion mit Sachverständigen für Gutachten, Arbeitgebern oder anderen Personen und Stellen, die Abklärungen oder Leistungen für die IV durchführen, ist zukünftig grundsätzlich denkbar. Aus diesem Grund soll eine umfassende Regelung geschaffen werden, damit die gesetzliche Grundlage für die Entwicklung und Weiterentwicklung solcher Informationssysteme gegeben ist.

Die in diesem Artikel festgehaltenen Informationssysteme werden von der ZAS angeboten oder an Dritte in Auftrag gegeben und werden den Durchführungsstellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen. Die Durchführungsstellen können diese Informationssysteme nach Artikel 17 in ihre eigenen Plattformen integrieren, indem sie eine Schnittstelle bauen.

Buchstabe a:

Es soll ermöglicht werden, dass Berichte von Erbringern medizinischer Leistungen (wie behandelnde Ärztinnen und Ärzte oder Spitäler) und beruflicher Eingliederungsmassnahmen oder von Arbeitgebern, sowie auch Gutachten oder andere Daten im Rahmen von Abklärungsmassnahmen elektronisch mittels gesamtschweizerischer Informationssysteme erstellt, übermittelt und gespeichert werden können. Dadurch können insbesondere konkrete Durchführungs- und Abklärungsmassnahmen elektronisch abgewickelt werden.

Buchstabe b:

Der Austausch und die Interaktion zwischen den Durchführungsstellen und den verschiedenen beteiligten Akteuren im Rahmen der Erbringung von medizinischen Leistungen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen, inkl. Arbeitgeber, sowie im Rahmen der Abklärung von Leistungsansprüchen (z.B. durch Sachverständige) soll elektronisch mittels gesamtschweizerischer Informationssysteme erfolgen können.

Buchstabe c:

Zurzeit besteht ein Informationssystem zur Vergabe von bi- und polydisziplinären medizinischen Gutachtensaufträge der Invalidenversicherung nach dem Zufallsprinzip (vgl. Art. 72bis Abs. 2 IVV). Für dieses Informationssystem wird mit der vorliegenden Bestimmung eine explizite gesetzliche Grundlage vorgesehen.

Für die Zukunft ist es grundsätzlich denkbar, Informationssysteme auch zur anderweitigen Verteilung von medizinischen Gutachtensaufträge (z.B. bei monodisziplinären Gutachten) einzusetzen. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung würde auch hierfür eine gesetzliche Grundlage geschaffen, indem die Bestimmung allgemein die Verteilung von medizinischen Gutachtensaufträge mittels Informationssysteme vorsieht.