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Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 9 Seiten
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Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 25 Übergangsbestimmungen
1Darlehen, die von der SGH vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt worden sind, werden bis zu ihrem Ablauf zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen nach Massgabe des Bundesgesetztes vom 20. Juni 20038 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft weitergeführt.
2Darlehen, die vom Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an die SGH gewährt worden sind, bleiben bestehen und sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes innerhalb von einem Jahr in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäss Artikel 20 Absatz 5 zu regeln.
Art. 26 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
8 AS 2003 4311; 2006 2197; 2012 3655