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Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 9 Seiten

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Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»

5Sie wird im Handelsregister eingetragen.

Art. 10 Mitglieder

1Der SGH können als Mitglieder natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in der Schweiz beitreten.

2Der Bund ist Mitglied der SGH.

3Die Zahl der Mitglieder der SGH ist nicht beschränkt.

4Die Mitgliedschaft wird durch die Zeichnung oder Übernahme von Anteilen am Grundkapital erworben. Der Beitritt kann jederzeit erfolgen.

5Die SGH führt ein Register der Mitglieder. Als Mitglied wird nur betrachtet, wer im Mitgliederregister eingetragen ist.

6Jedes Mitglied hat Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn. Eine Gewinnausschüttung kann der Mitgliederversammlung nur nach der Zustimmung durch den Bundesrat beantragt werden. Bei einer allfälligen Gewinnausschüttung wird das Darlehen des Bundes an die SGH dem Grundkapital gleichgestellt.

7Die Mitgliedschaft erlischt:

a. durch die vom Verwaltungsrat genehmigte Übertragung sämtlicher Anteile am Grundkapital auf ein anderes Mitglied oder Dritte;

b. durch den freien Austritt mittels schriftlicher Kündigung auf das Ende des Geschäftsjahres;

c. durch den Ausschluss aus triftigen Gründen;

b. bei natürlichen Personen durch den Tod;

c. bei juristischen Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch deren Auflösung.

8Ausscheidende Mitglieder haben Anspruch auf die Rückzahlung ihrer Anteile am Grundkapital im Verhältnis zu dem nach Erlöschen der Mitgliedschaft vorhandenen bilanzmässigen Reinvermögen, jedoch höchstens bis zur Höhe der geleisteten Einzahlungen. Weitere Ansprüche an das Vermögen der SGH stehen dem ausscheidenden Mitglied nicht zu.

9Für die Verbindlichkeiten der SGH haften ausschliesslich das Grundkapital und die Reserven. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 11 Organe

Die Organe der SGH sind die Mitgliederversammlung, der Verwaltungsrat und die Revisionsstelle.

Art. 12 Mitgliederversammlung

1Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der SGH.