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Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 9 Seiten
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Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
5Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen ihre Aufgaben und ihre Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der SGH in guten Treuen wahren. Der Verwaltungsrat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der SGH und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.
6Die Mitglieder des Verwaltungsrates legen ihre Interessenbindungen gegenüber dem Wahlorgan offen. Sie melden Veränderungen während der Mitgliedschaft laufend. Der Verwaltungsrat informiert darüber im Rahmen des jährlichen Geschäftsberichtes.
Art. 15 Aufgaben des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat besorgt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz, die Verordnung oder die Statuten anderen Organen übertragen sind. Er hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
a. Er leitet die Geschäfte der SGH und erteilt die nötigen Weisungen.
b. Er erlässt das Organisationsreglement.
c. Er beschliesst die Zeichnungsberechtigung für die Gesellschaft.
d. Er wählt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
e. Er gestaltet das Rechnungswesen, die Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung aus.
f. Er begründet, ändert und beendet die Arbeitsverhältnisse mit den Mitgliedern der Geschäftsleitung.
g. Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.
h. Er legt die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung fest.
i. Er erstellt den Geschäftsbericht gemäss Artikel 961c des Obligationenrechts (OR)3.
j. Er beruft die Mitgliederversammlung ein, bereitet sie vor und führt ihre Beschlüsse aus.
k. Er entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
Art. 16 Revisionsstelle
1Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anzuwenden.
2Die Revisionsstelle überprüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht.
3Das Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen. Die SGH trägt die damit verbundenen Kosten.
3 SR 220