Vorlage
Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 9 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 17 Rechnungslegung
1Die Rechnungslegung der SGH stellt die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.
2Sie folgt den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung, insbesondere der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung.
3Sie richtet sich nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung.
4Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.
5Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen über Bundesmittel finanzierten Tätigkeiten ausgewiesen werden können.
Art. 18 Verantwortlichkeit
Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung der SGH sowie der Revisionsstelle gelten die Artikel 754 und 755 OR4 sinngemäss.
Art. 19 Personal
1Das Personal der SGH wird nach dem OR5 angestellt.
2Für die Entlöhnung und die weiteren Vertragsbedingungen des obersten Kaders, des in vergleichbarer Höhe entlöhnten Personals sowie des Verwaltungsrates gilt Artikel 6a Absätze 1-5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20006 sinngemäss.
6. Abschnitt: Finanzierung
Art. 20 Finanzierung
1Die SGH finanziert ihre Aufgaben nach Artikel 2 insbesondere aus:
a. Einnahmen aus der Darlehensgewährung;
b. Einnahmen aus der Anlage der freien liquiden Mittel;
2Der Bund kann der SGH das für die Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1 notwendige Kapital in Form von zinslosen Darlehen oder durch den Erwerb von Anteilen am Grundkapital zur Verfügung stellen.
3Die SGH legt überschüssiges Kapital so an, dass es zur Erfüllung der Aufgabe nach Artikel 2 Absatz 1 erhalten bleibt. Der Bundesrat kann Grundsätze zur Anlage der freien liquiden Mittel festlegen.
4SR 220
5SR 220