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Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 9 Seiten

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Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 5 Gewährung

1Es besteht kein Anspruch auf Gewährung von Darlehen.

2Die SGH erlässt ihren Darlehensentscheid in Form einer Verfügung.

3Die Darlehensbedingungen werden in öffentlich-rechtlichen Verträgen vereinbart.

Art. 6 Informations- und Sorgfaltspflicht

1Wer ein Darlehen beantragt oder erhalten hat, muss der SGH die zur Beurteilung des Betriebes und des Investitionsvorhabens sowie zur Abwicklung des Darlehensgeschäfts nötigen Angaben liefern und sie von ihr überprüfen lassen.

2Er muss die notwendigen Massnahmen treffen, um einen Darlehensverlust zu vermeiden.

Art. 7 Massnahmen zur Vermeidung von Darlehensverlusten

Zur Vermeidung von Darlehensverlusten kann die SGH im Einzelfall besondere Zins- und Amortisationsbedingungen gewähren sowie weitere Massnahmen ergreifen.

4. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen

Art. 8

1Die SGH kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese:

a. mit ihren Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;

b. die Erfüllung ihrer Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen.

2Sie kann insbesondere private Akteure und öffentliche Gebietskörperschaften in Investitions-, Finanzierungs- und damit verbundenen Strategiefragen zur Beherbergungswirtschaft beraten.

3Sie setzt für ihre gewerblichen Leistungen kostendeckende Preise fest. Sie führt eine Spartenrechnung. Eine Quersubventionierung gewerblicher Leistungen ist nicht zulässig.

5. Abschnitt: Organisation und Personal der SGH

Art. 9 Rechtsform

1Die SGH ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in der Schweiz.

2Ihr Grundkapital wird durch die Zeichnung oder Übernahme von Anteilen durch die Mitglieder aufgebracht.

3Die SGH organisiert sich selbst. Sie führt eine eigene Rechnung.

4Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.