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Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 9 Seiten

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Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»

3. Abschnitt: Darlehen

Art. 3 Grundsätze

1Die SGH kann Beherbergungsbetrieben Darlehen gewähren, wenn sie zahlungsfähig und kreditwürdig sind.

2Die SGH gewährt ihre Darlehen in Ergänzung zu privaten Kapitalgebern.

3Die Darlehen müssen durch Grundpfand oder in anderer Weise gesichert sein. Ausnahmsweise können Darlehen ohne Sicherheiten gewährt werden.

4Der Darlehensbetrag darf zusammen mit allen verzinslichen und zu amortisierenden Forderungen den nach der Erneuerung zu erwartenden Ertragswert nicht übersteigen. Kann der Ertragswert nicht oder nicht zuverlässig ermittelt werden, so ist die Tragbarkeit der Zins- und Amortisationslasten massgebend für die maximale Belehnung.

Art. 4 Bedingungen

1Darlehen dürfen nicht mehr als 40 Prozent des Ertragswerts betragen. Der Bundesrat kann die minimale und die maximale Höhe für den absoluten Darlehensbetrag sowie Ausnahmen festlegen.

2Die SGH berücksichtigt bei der Vereinbarung der Zinssätze und der Amortisationsbedingungen:

a. das Zinsumfeld;

b. das Kreditrisiko;

c. ihre finanziellen Möglichkeiten.

3Sie kann die Verzinsung des Darlehens an den Erfolg des mit dem Darlehen unterstützten Betriebs knüpfen.

4Darlehen sind möglichst rasch zu amortisieren. Die Amortisationsfrist soll in der Regel 20 Jahre nicht überschreiten.

5Zur Förderung von kleineren Investitionen kann die SGH den Beherbergungsbetrieb für einen begrenzten Zeitraum von der Amortisationspflicht befreien. Sie kann zudem unter Zustimmung des WBF bei wesentlichen konjunkturellen Schwankungen Amortisationssistierungen gewähren.

6Für Vorhaben, welche die nachhaltige Entwicklung in der Beherbergungswirtschaft besonders stärken oder deren Strukturwandel besonders begünstigen, kann die SGH

a. einen vorteilhaften Zinssatz gewähren;

b. vorteilhafte Amortisationsbedingungen oder -fristen vorsehen.

7Vorteilhafte Darlehensbedingungen nach Absatz 6 können selbst dann gewährt werden, wenn ein Vorhaben gestützt auf andere Erlasse Anspruch auf Fördermassnahmen für die nachhaltige Entwicklung oder die Begünstigung des Strukturwandels hat.