Vorlage
Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 9 Seiten
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Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
2Jedes Mitglied der SGH hat an der Mitgliederversammlung so viele Stimmen als es Anteile am Grundkapital besitzt.
3Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen gefasst. Für den Erlass und die Änderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Stimmen.
Art. 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Sie beschliesst die Festlegung und die Änderung der Statuten.
b. Sie entscheidet über den Sitz der SGH.
c. Sie wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates, die nicht durch den Bundesrat gewählt werden; die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes stimmen bei dieser Wahl nicht ab.
d. Sie genehmigt die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates mindestens einmal pro Amtsdauer.
e. Sie wählt die Revisionsstelle.
f. Sie nimmt den Bericht der Revisionsstelle entgegen und genehmigt die Jahresrechnung.
g. Sie genehmigt den Geschäftsbericht und beschliesst die Entlastung des Verwaltungsrates.
h. Sie beschliesst die Verwendung des Jahresergebnisses.
i. Sie beschliesst alle Gegenstände, die der Mitgliederversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
j. Sie entscheidet bei Beschwerden über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern.
2Der Verwaltungsrat und jedes Mitglied kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Bundesverwaltungsgericht mit Klage gegen die SGH anfechten.
Art. 14 Verwaltungsrat
1Der Verwaltungsrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und höchstens acht weiteren Mitgliedern.
2Der Bundesrat legt die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates fest.
3Die Präsidentin oder der Präsident und die Hälfte der übrigen Mitglieder werden vom Bundesrat gewählt und können nur von diesem abberufen werden; er kann sie jederzeit abberufen.
4Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Mitglieder können zweimal wiedergewählt werden.