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Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 9 Seiten
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Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»
4Reichen Sanierungsmassnahmen der SGH nicht aus, um die Erfüllung der Aufgabe nach Artikel 2 Absatz 1 sicherzustellen, so kann der Bund zudem:
a. darauf verzichten, dass die SGH ihm seine Anteile am Grundkapital zurückzahlt;
b. Darlehen des Bundes in Anteile am Grundkapital umwandeln; oder
c. darauf verzichten, dass die SGH ihm die Darlehen nach Absatz 2 zurückzahlt.
5Das WBF und die SGH regeln die Darlehensbedingungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen. Sie legen insbesondere die Darlehenssumme, Amortisationen, die Dauer und den Betrag, auf dessen Rückzahlung verzichtet wird, fest.
Art. 21 Steuerbefreiung
1Die SGH ist von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit.
2Die von der SGH ausgegebenen Anteile am Grundkapital unterliegen nicht der eidgenössischen Emissionsabgabe.
3Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über die Mehrwertsteuer.
7. Abschnitt: Aufsicht
Art. 22
1Die SGH untersteht der Aufsicht des Bundesrates; er unterrichtet die Bundesversammlung über die Tätigkeit der SGH im Rahmen seines Geschäftsberichtes.
2Das WBF beaufsichtigt die Aufgabenerfüllung der SGH und schliesst zu diesem Zweck mit der SGH vierjährige Vereinbarungen bezüglich des Controllings, Monitorings und Reportings ab.
3Das WBF kann in sämtliche Geschäftsunterlagen der SGH Einsicht nehmen und sich jederzeit über deren Geschäftstätigkeit informieren lassen.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 24 Aufhebung eines anderen Erlasses
Das Bundesgesetz vom 20. Juni 20037 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft wird aufgehoben.
7 AS 2003 4311; 2006 2197; 2012 3655