Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten

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1.5.5 Laufzeit des Impulsprogramms und Beschränkung auf einmalige Förderung

Die Laufzeit des Impulsprogramms würde 10 Jahre betragen. Diese relativ lange Laufzeit wäre sinnvoll, da die Lebensdauer und damit die Investitionszyklen im Gebäudebereich vergleichsweise lange sind.

Während der Laufzeit des Programms könnte jeder Betrieb nur einmal vom Impulsprogramm gefördert werden. Das Förderprogramm sollte auch einen Impuls im Energiebereich auslösen. Dieser Effekt könnte nur erreicht werden, wenn die Teilnahme auf eine einmalige Förderung beschränkt würde. Damit würde auch verhindert, dass jährlich wiederkehrende Unterhaltsarbeiten von grossen Beherbergungsbetrieben gefördert würden und es könnte sichergestellt werden, dass der Mitteleinsatz fokussiert erfolgt. Die einmalige Förderung könnte aber auch für ein Investitionsprojekt erfolgen, das über mehrere Jahre umgesetzt wird.

1.5.6 Verhinderung der Umnutzung

Die Motion fordert, dass eine Umnutzung der geförderten Betriebe grundbuchrechtlich ausgeschlossen sein müsse. Damit soll sichergestellt werden, dass die A-Fondsperdu-Beiträge tatsächlich in die Beherbergungswirtschaft fliessen. Die Beherbergungsbetriebe, deren Modernisierung im Rahmen des Impulsprogramms unterstützt wurden, sollen längerfristig dem Tourismus zur Verfügung stehen. Daher sieht der skizzierte Vorschlag des Impulsprogramms vor, dass die Förderung an eine Pflicht zur Nutzung des Gebäudes als Beherbergungsbetrieb geknüpft werden sollte. Konkret würde gesetzlich vorgegeben, dass das Förderobjekt während 15 Jahren weiterhin als Beherbergungsbetrieb genutzt werden müsste. Die Nutzungspflicht würde bei einem Eigentümerwechsel bestehen bleiben. Bei einer Umnutzung des Gebäudes würde der Subventionsempfänger rückzahlungspflichtig. Die SGH würde die Einhaltung dieser Nutzungspflicht jährlich kontrollieren, indem sie vom unterstützten Beherbergungsbetrieb eine Selbstdeklaration zur Art der Nutzung einfordern würde. Die vorgesehene Dauer der Nutzungspflicht von 15 Jahre würde etwa der halben Lebensdauer von Investitionen entsprechen. Die Betriebe sollten die Möglichkeit erhalten sich frühzeitig auskaufen zu können. Dazu müssten sie den Förderbeitrag pro rata temporis zurückzahlen. Dieses Vorgehen entspricht den Bestimmungen von Artikel 29 des Subventionsgesetzes.

Für die Umsetzung der Forderung der Motion nach einer Verhinderung der Umnutzung wurden verschiedene Lösungsansätze geprüft, z.B. grundbuchrechtliche Möglichkeiten wie Grundlasten, Grundpfandrechte oder Anmerkungen. Der Vorteil einer grundbuchrechtlichen Lösung wäre, dass bei einem Eigentümerwechsel die Eintragungen an den neuen Eigentümer übertragen werden. Dem stehen jedoch etliche Nachteile gegenüber: Ein Grundbucheintrag ist ein Eingriff in bisherige Vereinbarungen, beispielsweise mit Gläubigern. Bei einer Umnutzung ohne Eigentümerwechsel greift der Grundbucheintrag nicht. Der administrative Aufwand für den Eintrag im Grundbuch ist relativ hoch. Zudem kann ein Grundbucheintrag abschreckend wirken, wegen echten und vermeintlichen Wertminderungen der Liegenschaft. Aus diesen Gründen wird auf eine grundbuchrechtliche Lösung verzichtet.