Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten
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Förderung ist heute nicht mehr gegeben. Der Bundesrat erachtet vor diesem Hintergrund die Umsetzung der beiden Motionen weiterhin als nicht sinnvoll.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Internationale Vergleiche der Tourismuspolitik und -förderung werden vom SECO regelmässig durchgeführt und in die Politikgestaltung einbezogen. Darüber hinaus wird die Entwicklung auf internationaler Ebene laufend beobachtet, z.B. durch die aktive Rolle des SECO in der Welttourismusorganisation der UNO (UN Tourism) und im Tourismuskomitee der OECD. Der Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 17.3429 Rieder vom 27. September 2017 zeigt auf, dass die Investitionsförderung für die Beherbergungswirtschaft ein fester Bestandteil der Tourismuspolitiken der Nachbarländer der Schweiz ist. Die Förderung erfolgt in der Schweiz, in Deutschland und in Österreich primär mittels zinsgünstiger Darlehen. Zusätzlich gewähren Österreich und Deutschland in der Beherbergungsförderung Bürgschaften oder Garantien sowie A-Fonds-perdu-Beiträge. Auch Frankreich kennt Darlehen für die Hotellerie. Darüber hinaus wird die Beherbergungswirtschaft in Frankreich, so wie auch in Italien, über Investitionsfonds und Steuervergünstigungen für Investitionen unterstützt.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
3.1.1 Weiterentwicklung der Beherbergungsförderung
Das Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft soll modernisiert werden, indem die Strukturen und Formulierungen an die heutigen Standards angepasst werden. Insbesondere soll das Gesetz an die heutigen Standards der Governance angepasst werden, indem die wesentlichen Bestimmungen auf Gesetzesstufe geregelt werden. Dazu ist eine Übertragung der entsprechenden Bestimmungen aus der Verordnung vom 18. Februar 2015 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft ins Gesetz notwendig.
Inhaltlich sind folgende Neuerungen vorgesehen: In der Zielsetzung der Investitionsförderung des Bundes durch die SGH soll vom statischen Begriff «Nachhaltigkeit» zum dynamischen Begriff «nachhaltige Entwicklung» übergegangen werden. Dies legt auch die Basis für eine stärkere Schwerpunktsetzung in der Förderung der SGH. Zudem soll das Konzept der besonderen Förderwürdigkeit im Gesetz verankert werden. Bei den Aufgaben der SGH soll verankert werden, dass die SGH ihr einzigartiges Wissen zur Finanzierung in der Beherbergungswirtschaft in Form von Wissenstransferaktivitäten weitergibt. Weiter soll der Darlehenszweck im Gesetz präzisiert und flexibilisiert werden. Neu soll der Darlehenszweck explizit auch Mobilien umfassen. Dies ermöglicht der SGH neu auch Neukunden und Neukundinnen Darlehen für Investitionen in betriebsnotwendige Mobilien zu gewähren und nicht nur an bestehende Kunden und Kundinnen oder bei Mietbetrieben, wie das heute der Fall ist.