Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten

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ihrer Grösse und geografischen Lage theoretisch förderberechtigt durch das Impulsprogramm.32

1.5.3 Nachweis energetisch vorbildlicher Sanierung

Im Rahmen des Impulsprogramms könnten nur Beherbergungsbetriebe gefördert werden, die entweder bereits energetisch vorbildlich saniert wurden oder nachweisen können, dass sie im Rahmen einer Gesamtsanierung einen energetisch vorbildlichen Gebäudezustand erreichen werden. Für das Impulsprogramm würde vorbildlich so definiert werden, dass die Betriebe freiwillig energetische Sanierungen vorgenommen haben, die über die gesetzlichen Bauvorschriften hinaus gehen.

Der Nachweis der energetisch vorbildlichen Sanierung würde über den Gebäudeenergieausweis der Kantone erfolgen33 (GEAK). Der GEAK ist ein schweizweit einheitliches System zur Erfassung des energetischen Zustands der Gebäude (Energieetikette). Die Kantone haben den GEAK als einzigen in der Schweiz gültigen und offiziellen Gebäudeenergieausweis definiert. Damit gibt es keine Alternativen zum GEAK.

Der GEAK bewertet die Qualität der Gebäudehülle, die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudetechnik und die direkten CO2-Emissionen und teilt diese in sieben Klassen (A-G) ein. Im vorgesehenen Impulsprogramm würden die beiden Kategorien «Gesamtenergieeffizienz» und «direkte CO2-Emissionen» berücksichtigt, da damit sowohl die Dekarbonisierung als auch Effizienzsteigerungen adressiert werden könnten.

Da die gesetzlichen Bauvorschriften über die Zeit strenger wurden, würde die Anforderung an die energetisch vorbildliche Sanierung vom Alter des Gebäudes abhängig gemacht werden. Je neuer ein Gebäude, desto höher wäre die GEAK-Klasse, die für eine Förderberechtigung vorausgesetzt würde. Die GEAK-Klassen und die Abstufungen nach Gebäudealter würden vom Bundesrat in einer Verordnung festgelegt werden.

Das befristete Impulsprogramm würde auf die Sanierung älterer Beherbergungsimmobilien abzielen, weshalb Neubauten vom Förderprogramm ausgeschlossen werden sollen. Immobilien müssten mindestens 20 Jahre alt sein, um für das Impulsprogramm förderberechtigt zu sein.

Neben Sanierungen können auch Ersatzneubauten eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung für einen Beherbergungsbetrieb sein. Diese würden gemäss skizziertem Impulsprogramm dann förderberechtigt sein, wenn sie einen hohen energetischen Standard erfüllen würden, der nachweislich über die gesetzlichen Mindeststandards hinaus geht.

32 Hanser Consulting AG (2023).

33 Siehe https://www.geak.ch/.