Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/68: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft und Entwurf für ein neues Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten · 66 Seiten
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3.1.2 Ausweitung des Förderperimeters
Zur Umsetzung der Motion 22.3021 WAK-N würde der bestehende Förderperimeter für die Finanzierungstätigkeit der SGH aufgehoben werden. Der Artikel im geltenden Bundesgesetz zur Einschränkung der Darlehenstätigkeit der SGH auf Fremdenverkehrsgebiete und Badekurorte würde ersatzlos aufgehoben.
3.1.3 Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisona-
len Feriengebieten
Das zur Umsetzung der Motion 19.3234 Stöckli vorgesehene Impulsprogramm würde ein neues befristetes Bundesgesetz über das Impulsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten bedingen.
3.2 Umsetzungsfragen
Zum Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft sollen in einer Verordnung wie bisher die Bestimmungen zur Darlehensgewährung (insbesondere zur maximalen Höhe des Darlehensbetrages und zur Berechnung des Ertragswertes) und zur Organisation der SGH (insbesondere zur Zusammensetzung des Verwaltungsrats) präzisiert werden.
Für das Impulsprogramm Beherbergungswirtschaft wäre eine neue Verordnung zu schaffen, in der die Bestimmungen für die Gewährung von A-Fonds-perdu-Beiträgen spezifiziert würden. In der Verordnung würden folgende Punkte geregelt werden: Klassen für einen energetisch vorbildlichen Gebäudezustand, Klassen für reduzierten Fördersatz, Inhalte eines Fördergesuchs und einer Verfügung sowie die Abgeltungen der SGH und des Vereins GEAK.
Für den Vollzug des Förderauftrages im Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft ist wie bisher die SGH zuständig. Die SGH wäre auch für den Vollzug des Impulsprogrammes zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben in saisonalen Feriengebieten zuständig. Damit könnte ein erhebliches operatives Synergiepotenzial (betriebswirtschaftliches Know-how, etablierte Prozesse bei Gesuchabwicklungen) genutzt werden, welches die Effizienz des Impulsprogramms erhöhen würde. Die umfassende Bekanntheit der SGH und ihrer Beherbergungsexpertise wären zusätzlich förderlich für das Impulsprogramm.
Die SGH untersteht der Aufsicht des Bundesrates. Das WBF beaufsichtigt die Aufgabenerfüllung der SGH und wacht über die bestimmungsgemässe Verwendung der Mittel, die der Bund der SGH auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft zur Verfügung stellt.