Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 70 Seiten

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(Medikationsplan und Medikationsabgleich) eingereicht. Über 150 Bemerkungen wurden auch je zu Art. 4 (Begriffe) und Art. 26b (Elektronische Systeme zur Berechnung von Arzneimitteldosierungen) erfasst.

Zum Thema ATMP wurden am meisten Bemerkungen, über 70, zu Art. 4 (Begriffe) verfasst, gefolgt von über 60 Bemerkungen zu Art. 41a (Entnahme und Verwendung). Zum Thema TAM wurden 70 Bemerkungen zu Art. 4 (Begriffe) und über 60 Bemerkungen zu Art. 42a (Massnahmen zu Reduktion von Resistenzen) eingereicht.

Graph 2: Anzahl Bemerkungen pro Artikel und farblich unterteilt nach Thema

7.2 Einzelne Artikel

7.2.1 Art. 1 Zweck

VD, BK-SBK, SRK und UniBa begrüssen die Ausdehnung des Anwendungsbereichs aus Spenderinnen und Spender sowie Spendetiere. Hingegen lehnt die SSO eine Erweiterung des Heilmittelgesetzes auf den Spenderschutz ab, weil in ihrer Ansicht der Zweck des Heilmittelgesetztes die Regulierung für eine sichere Herstellung von Heilmitteln ist und nicht der Schutz der Spender, der im Transplantationsgesetz zu regeln ist.

GE weist darauf hin, dass im Falle der Anwendung innovativer Arzneimittel an die Achtung der Menschenwürde erinnert werden sollte.

Die GSASA, H+, Insel, SCTO und Unimedsuisse fordern zum besseren Textverständnis eine Definition der Begriffe «Lebend-» und «Todspende».

Intergenerika, Interpharma, Scienceindustries und VIPS schlagen vor, dass der Begriff Persönlichkeit durch Integrität ersetzt wird.

7.2.2 Art. 2 Geltungsbereich Abs. 1 Bst. c

Biorespect findet es nicht nachvollziehbar, dass die Bezeichnung «Gentherapie» nicht länger verwendet werden soll, da ATMP neben somatischen Zelltherapeutika und biotechnologisch