Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/72: Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) · 70 Seiten
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Intergenerika, LBV, Prometerre, Scienceindustries, SGH, SKMV, SMP, Suisseporcs, Swiss Beef, SZZV, Unimedsuisse und VSKT begrüssen die Änderungen. SBV, BEBV, BVAR, LBV, SKMV, SMP,
Suisseporcs, Swiss Beef und SZZV erwarten ausserdem, dass die EU-Zulassungen von Swissmedic für Tierarzneimittel für den Schweizermarkt übernommen werden. Intergenerika und Scienceindustries merken ausserdem an, dass Abs. 2bisBst. b zu unbestimmt und redundant ist, da dies bereits durch Art. 1 Abs. 1 abgedeckt wird und so nur eine Rechtsunsicherheit entsteht.
KSA weist darauf hin, dass der Begriff «Zulassung» falsch und für Spitäler der Begriff «Freigabe des Herstellungsprozesses» angebrachter sei.
7.2.12 Art. 23b Spezifische Anforderungen an die Abgabe oder Anwendung
Medbase, Oncosuisse, Santésuisse und VSVA begrüssen die neuen Bestimmungen.
Intergenerika und Scienceindustries fordern eine Ergänzung des Artikels, damit die Anforderungen verhältnismässig sind und den Binnenmarkt nicht übermässig einschränken.
AVKZ, BAV, Curafutura, LAV, ONP, PharmaSuisse, Pharmavalais, SDV, Sphf und SVPh sind der
Ansicht, dass die Bestimmung sehr offen formuliert ist und fordern eine klarere Definition der spezifischen Anforderungen und, dass von dieser Möglichkeit nur in spezifischen Fällen Gebrauch gemacht wird.
GST gibt zu bedenken, dass die Tierärzteschaft bei der Erarbeitung von spezifischen Anforderungen einzubeziehen ist und dass dadurch ihre Selbständigkeit nicht unverhältnismässig eingeschränkt wird.
Interpharma und VIPS sind der Ansicht, dass dieser Artikel überflüssig ist, da Swissmedic schon bisher spezifische Anforderungen festlegen konnte. Sie weisen ausserdem darauf hin, dass die Definitionen der Verantwortlichkeiten fehlen.
SBV, BEBV, BVAR, LBV, Prometerre, SKMV, SMP, Suisseporcs, Swiss Beef und SZZV lehnen
diesen Artikel ab, da die hohen Anforderungen die Versorgungsschwierigkeiten noch verschärfen und fordern eine Lösung für die Sicherstellung der Versorgung im Bereich der TAM. BE, AG und SSO lehnen den neuen Artikel ab, mit der Begründung, dass die Therapiefreiheit eingeschränkt wird und dies nicht in die Kompetenz von Swissmedic fällt. BE und AG halten ausserdem fest, dass diese Bestimmung negative Folgen für die Kostenübernahme durch die Krankenversicherung (OKP) nach sich ziehen könnte. Sie betonen auch, dass es in der Verantwortung des Medizinal- und Gesundheitsfachpersonals liegt, sicherzustellen, dass sie ausreichend qualifiziert sind, um bestimmte Arzneimittel zu verschreiben und dass es bereits Abgabekategorien gibt, um die Kompetenzen auf bestimmte Personen zu beschränken. Sie schlagen vor, dass ATMP in diese bestehend Kategorien integriert werden oder neue Kategorien dafür geschaffen werden. Sie fordern daher die Streichung des Artikels oder die Einführung einer Meldepflicht an den Kanton.
7.2.13 Art. 26 Grundsatz für Verschreibung, Abgabe und Anwendung Allgemeine Bemerkungen
SWR begrüsst Abs. 2bisBst. b, Abs. 5 und Abs. 7.
APA weist darauf hin, dass in Abs. 2 die Selbstdispensation und die direkte Anwendung vergessen wurde und schlägt den Einschub «abgegeben oder angewandt» wie folgt vor: «ein Arzneimittel darf nur verschrieben, abgegeben oder angewandt werden, wenn […]».
SMVS lehnt die neuen Anforderungen aus Abs. 5-7 vehement ab, da sie unmöglich umzusetzen sind, eine Komplizierung für die Ärzte darstellen, Kosten verursachen, gegen den Datenschutz verstossen und unrealistische Ziele verfolgen.